Die Anschaffungskosten einer Domain, also der Internetadresse einer Webseite, sind laut Urteil des BFH vom 19.10.2006, veröffentlicht im Bundessteuerblatt 2007 II S. 301, ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Die Kosten für den Erwerb stellen laut BFH zwar eine Betriebsausgabe dar, sie sind jedoch erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme der Domain gewinnmindernd vom Veräußerungspreis oder Entnahmewert abzusetzen. Somit sind die Ausgaben für den Erwerb der Internetadresse weder im Rahmen der jährlichen Abschreibungen noch als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben im Jahr der Anschaffung geltend zu machen. Dagegen sind die Internetkosten zur Erstellung einer Website, die Providergebühren, die Hostingsgebühren und die laufenden Gebühren zur Registrierung der Domain als Betriebsausgabe abzugsfähig. Dazu zählen auch Ausgaben zur Pflege und Wartung der Seiten. Die Anschaffungskosten des Domainnamens sind erst im Rahmen der Veräußerung der Domain vom Veräußerungspreis abzusetzen und somit als nachverlagerter Betrriebsausgabenabzug geltend zu machen.
Großes, dickes Lob + Dankeschön Hallo Torsten,
alle Achtung - der Domainname ist 100%tig Programm.
Das haben Sie wirklich ...
letzte Änderung: 31.01.2012 Aufrufe: 1016
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