Ehegattengehalt
Das Gehalt, was der Unternehmer an seinen mitarbeitenden Ehegatten zahlt, wird als Ehegattengehalt bezeichnet. Ein Arbeitsvertrag mit dem Ehepartner wird vom Finanzamt nur dann anerkannt, wenn er dem „Fremdvergleich“ standhält. Das heißt für den Unternehmer, dass er seinen Ehepartner so behandeln muss, als wäre es ein „fremder“ Arbeitnehmer. Regelmäßige Überweisungen des Arbeitsentgelts, Anmeldung von Sozialversicherungen und Lohnsteuer. Sofern der Ehegatte ungewöhnliche Vergünstigungen (Sonderprämien oder Zulagen) erhält, könnte eine Bevorteilung vom Finanzamt vermutet und der Betriebsausgabenabzug gestrichen werden. Sind alle Richtlinien und Grundsätze des Arbeitsvertrages eingehalten, so ist das Ehegattengehalt ebenfalls wie die Personalkosten der restlichen Mitarbeiter Betriebsausgaben. Ein Vorsteuerabzug aus Personalkosten ist nicht möglich.
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letzte Änderung: 24.02.2006 Aufrufe: 6393
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