EinnahmenüberschussrechnungDer Begriff Einnahmenüberschussrechnung ist im Bereich der steuerlichen Gewinneinkunftsarten von Bedeutung. Unternehmer, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielen, können damit ihren steuerpflichtigen Gewinn berechnen.
Die Einnahmenüberschussrechnung ist eine einfache Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben eines Kalenderjahres. Sie wird zusammen mit der jährlichen Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht. Einnahmen minus Ausgaben bilden dabei den Gewinn. Erfasst werden nur Zahlungen, die im maßgeblichen Kalenderjahr ab- oder zufließen. Veränderungen am Bestand eines Unternehmens bleiben dagegen völlig unberücksichtigt.
Unternehmer können die Einnahmenüberschussrechnung formlos erstellen, soweit sie nicht mehr als 17.500 Euro Einnahmen im Kalenderjahr erzielt haben. Andernfalls ist ein amtlicher Vordruck vorgeschrieben. Oftmals können Unternehmer die Einnahmenüberschussrechnung selbst erstellen. Falls sie sich dabei jedoch der Hilfe eines Steuerberaters bedienen, sind dessen Kosten als Betriebsausgaben abzugsfähig.
0 Ergebnisse in den NewsLeider existieren zum Stichwort Einnahmenüberschussrechnung keine Artikel in unseren News.
Tipp: Lesen Sie andere Artikel in unserem Newsbereich!
5 Ergebnisse im ForumWir haben zum Thema Einnahmenüberschussrechnung 5 Treffer in unserem Forum gefunden:
Wie buche ich ein finanziertes Firmen-Fahrzeug? Hallo Herr Kexel
muß auch die Einnahmenüberschussrechnung für 2010 ausfüllen, juli 2010 habe ...
Freiberufler Fahrtkosten ...
wenn alle Kfz-Kosten als Betriebsausgaben gebucht sind, sind darin zwangsläufig auch die ...
lohn wie einschreiben Hallo ,
ich habe zwei Fragen einmal zur Einnahmenüberschussrechnung :
möchte Gern wissen wann ...
Kleinunternehmer und Betriebsausgaben Lieber Experte,
da ich von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch mache und somit keinen ...
EÜr Hallo,
Wie oft muss ich die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnungen machen? Immer ...
Aufrufe: 522 (Das sind 4,6 von 5 der Top 10.)
Alle Angaben im Lexikon ohne Gewähr.
<< Einkommensteuer | Einrichtungen >>
|