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Fachliteratur

Ohne Weiterbildung oder Information geht es nicht. So benötigen auch Unternehmer dann und wann Fachliteratur. Ob zur Weiterbildung, zur Recherche oder zur Marktforschung. Fachliteratur stellt daher für gewöhnlich eine Betriebsausgabe dar. Verhältnismäßig unkompliziert werden Fachzeitschriften beim Betriebsausgabenabzug behandelt. So zum Beispiel, wenn der Chef eines metallverarbeitenden Betriebes monatlich die Fachzeitung „Werkstoff Metall“ bezieht. Diese Ausgabe stellt eine eindeutige Betriebsausgabe dar.
Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften stellen in diesen eindeutigen Fällen regelmäßig eine Betriebsausgabe dar.
Komplizierter wird es, wenn bspw. ein Eisenwarenhändler die Fernsehzeitschrift als Fachliteratur zum Ansatz bringen möchte. Da diese Art von Literatur mehr die private Lebensführung als das betriebliche Dasein bereichert, wird die Abzugsfähigkeit eher in Frage gestellt. Bücher oder Zeitschriften, welche ebenso Privatleute lesen, sind in der Regel immer schwerer als Betriebsausgabe glaubhaft zu machen.

Was sollte der Unternehmer beim Einsatz von Fachliteratur als Betriebsausgabe beachten?
Bei fragwürdigen Titeln kann der Unternehmer durchaus einen handschriftlichen Vermerk auf dem Kassenbeleg machen, um den Bezug zum Unternehmen und somit zur Betriebsausgabe herzustellen.
Bspw. „Recherche zum Thema xyz und zum anschließenden Kundengespräch für den Auftrag ABC.“

Beim Kauf von Büchern sollte auf eine korrekte Bezeichnung des Titels sowie bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen auf einen gültigen Ausweis der Vorsteuer geachtet werden. Es reicht beispielsweise nicht aus, wenn der Beleg mit dem Stichwort „Fachliteratur“ betextet wird. Es muss der korrekte und vollständige Titel der Fachliteratur vermerkt sein, was bei maschinell erstellten Belegen großer Buchhändler von Haus aus gewährleistet ist.

Beispiel zur Fachliteratur:
Ein Friseurladen legt regelmäßig für seine Kunden Zeitschriften und Zeitungen wie „Bild“, „Neue Revue“, „Frau aktuell“, „Auto Motor und Sport“ zum Lesen aus. Da diese Zeitschriften und Zeitungen vorwiegend dem Zeitvertreib des Kunden dienen, stellen sie eine Betriebsausgabe dar und mindern somit den Gewinn des Unternehmens. Der Unternehmer sollte allerdings darauf achten, dass die für diese Presseartikel erstellte Rechnung nicht auf die Privatadresse des Unternehmers sondern auf den Namen des Unternehmens (Friseurladen Max Mustermann) ausgestellt ist.

Fachliteratur und seine Tippfehler
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letzte Änderung: 24.02.2006
Aufrufe: 7093

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