FahrtkostenZu den Fahrtkosten eines Unternehmers zählen in der Regel alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit einer betrieblichen Fahrt entstehen. Der Begriff Fahrtkosten umfasst dabei eine Vielzahl von Regelungen, die im Zusammenhang mit betrieblichen Fahrten im Unternehmen zu beachten sind. Im Folgenden wird zunächst zwischen tatsächlichen Fahrtkosten, also denen, die dem Unternehmer genau in dieser Höhe entstanden sind und pauschalen Fahrtkosten unterschieden. Das Entscheidungskriterium, der Umfang der betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs, wird in nachfolgenden Absätzen erläutert. Dem Unternehmer steht unter bestimmten Voraussetzungen ein Wahlrecht zur Verfügung, welches zum einen die pauschale Methode zulässt und somit Zeit spart, aber auch die tatsächliche Methode der Abrechnung von Fahrtkosten ermöglicht. Die einzelnen Vorteile oder auch Nachteile der Methoden zur Abrechnung der Fahrtkosten sollten bei jedem Unternehmer ganz individuell mit einem steuerlichen Berater besprochen und am konkreten Zahlenmaterial berechnet werden.
Tatsächliche Fahrtkosten
Wird ein Fahrzeug zu mehr als 10% betrieblich genutzt und befindet es sich im Betriebsvermögen des Unternehmens stellen die laufenden Kfz-Kosten eine Betriebsausgabe dar. In diesem Fall kann der Unternehmer die laufenden Kosten für Kraftstoff (Benzin oder Diesel) sammeln und diese als Betriebsausgaben zum Einsatz bringen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass unter Umständen private Nutzung des Kfz zu berücksichtigen ist. Zu den Fahrtkosten zählen auch die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel. Sofern in den ordnungsgemäßen Rechnungen oder belegen Vorsteuer ausgewiesen wurde, kann der steuerpflichtige Unternehmer diese beim Finanzamt geltend machen.
Pauschale Fahrtkosten
Anders verhält es sich mit einem Fahrzeug, welches sich im Privatvermögen befindet und gelegentlich für betriebliche Fahrten genutzt wird. Hier hat der Unternehmer die Möglichkeit, die pauschale, kilometerabhängige Reisekostenpauschale für einen Pkw in Höhe von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer als Betriebsausgabe anzusetzen. Dies muss jedoch anhand einer Reisekostenabrechnung dokumentiert werden. Über diese Pauschale hinaus kann der Unternehmer keine weiteren Fahrtkosten geltend machen. Die Pauschale beinhaltet also sämtliche Betriebsausgaben für Benzin, Diesel, Reparaturen, TÜV, ASU, Kfz Versicherung und Kfz Steuer. Aus der Reisekostenpauschale ist kein Vorsteuerabzug möglich.
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