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Faltschrank

Ein Faltschrank als praktischer Reisebegleiter kann im Rahmen der Anschaffung für regelmäßige betrieblichen Reise als Betriebsausgabe abzugsfähig sein. Dabei ist allerdings der Anteil der betrieblichen Nutzung sehr ausschlaggebend, ob der Faltschrank zum Betriebsvermögen gehört oder nicht. Auch die Peraratur des Faltschrankes ist betrieblich veranlasst und mindert somit den Gewinn.


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