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Feuerwerk

Ein Feuerwerk kann eine Betriebsausgabe sein, wenn der Unternehmer hinreichend eine betriebliche Veranlassung glaubhaft machen kann. Dies könnte durch eine Betriebsfeier oder ein betriebliches Jubiläum, eine Betriebseröffnung oder einen ähnlichen Anlass gegeben sein. Für das Feuerwerk muss in jedem Fall eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen. Bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern ist auch ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung für das Feuerwerk möglich.



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letzte Änderung: 07.05.2010
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