Hallo,
im Prinzip hat Torsten recht.
Aber - ein Blick in das Gesetz (Richtlinien) erleichert bekanntlich die Rechtsfindung:
Abschnitt 246 Absatz 3 der Umsatzsteuerrichtlinien (UStR):
Zitat
(3) Bei der Grenze von 50 000 EUR kommt es darauf an, ob der Unternehmer diese Bemessungsgröße voraussichtlich nicht überschreiten wird. Maßgebend ist die zu Beginn eines Jahres vorzunehmende Beurteilung der Verhältnisse für das laufende Kalenderjahr. Dies gilt auch, wenn der Unternehmer in diesem Jahr sein Unternehmen erweitert (vgl. BFH-Urteil ...). Ist danach ein voraussichtlicher Umsatz zuzüglich der Steuer von nicht mehr als 50 000 EUR zu erwarten, ist dieser Betrag auch dann maßgebend, wenn der tatsächliche Umsatz zuzüglich der Steuer im Laufe des Kalenderjahres die Grenze von 50 000 EUR überschreitet (...). ... Der Unternehmer hat dem Finanzamt auf Verlangen die Verhältnisse darzulegen, aus denen sich ergibt, wie hoch der Umsatz des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich sein wird.
Wenn in 2007 nachweislich unternehmerische Aktivitäten unternommen wurden, aber lediglich keine Einnahmen erzielt wurden, dann lag der Umsatz unter 17.500 EUR und für 2008 gilt die Grenze von 50.000 EUR.
Anders sieht es aus, wenn die unternehmerische Tätigkeit in 2006 oder 2007 beendet und in 2008 neu begonnen wurde. Dann gilt nämlich Abschnitt 246 Absatz 4 UStR:
Zitat
(4) Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres neu auf, ist in diesen Fällen allein auf den voraussichtlichen Umsatz (vgl. Absatz 3) des laufenden Kalenderjahres abzustellen (vgl. auch BFH-Urteil ...). Entsprechend der Zweckbestimmung ... ist hierbei die Grenze von 17 500 EUR und nicht die Grenze von 50 000 EUR maßgebend.
Gruß
Helmut Kexel
Vereidigter Buchprüfer/Steuerberaterwww.steuernplusberatung.de