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#1 Mon Jun 09, 2008 11:24 pm
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Mitglied
Registriert: Jun 2008
Beiträge: 1
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Ich habe vor mir einen Bildschirm für ca 250 Euro anzuschaffen, dies würde ja dann als GWG über 5 Jahre abgeschrieben werden, oder? Nun habe ich aber auch gelesen, dass diese GWG nur angewendet werden wenn man ein Unternehmenspflichtiges Gewerbe angemeldet hat, mein Gewerbe ist aber als Kleinunternehmen Umsatzsteuerbefreit, kann ich dann die Kosten von 250 Euro sofort absetzen? Habe noch nicht so den Durchblick, bitte berichtigt mich falls ich etwas durcheinander werfe. Vielen Dank, keppi « Zuletzt durch Torsten am Sat Jan 10, 2009 5:20 pm bearbeitet. »
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#2 Thu Jun 19, 2008 7:00 pm
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Moderator
Registriert: Jan 2007
Beiträge: 1288
Ort: 56410 Montabaur / Westerwald - oder über Internet weltweit
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Hallo, für den ertragsteuerlichen Abzug (Einkommensteuer) spielt die Einteilung in der Umsatzsteuer keine Rolle. Ein Wirtschaftsgut fällt nur dann unter die GWG-Regelung, wenn es selbständig nutzbar ist. Da man mit einem Bildschirm alleine nichts anfangen kann, ist er also nicht selbständig nutzbar, und damit kein GWG. Er ist normal abzuschreiben über die gewöhnliche Nutzungsdauer von EDV-Geräten von drei Jahren. Gruß Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberaterwww.steuernplusberatung.de
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#3 Fri Jan 09, 2009 4:38 pm
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Mitglied
Registriert: Dec 2008
Beiträge: 10
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Vielleicht klappt dieser Tipp: Es gibt TFTs mit integrierten TV-Modul, also selbstständig nutzbar.
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#4 Sat Jan 10, 2009 5:19 pm
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Administrator
Registriert: Sep 2005
Beiträge: 197
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Na dann ist es aber kein TFT Monitor mehr, der ausschließlich für den PC verwendet wird. Somit ist wieder ein privater Nutzungsanteil enthalten. Sie müssten den TFT mit Fernsehmodul dann eher als Fernsehen aktivieren und das erklären Sie dann mal dem Finanzamt, wozu Sie einen fernsehen im Unternehmen benötigen. Wenn Sie nicht gerade ein Friseur oder ein Fernsehinstallateur oder -monteur sind oder Mediamarkt heißen.
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#5 Sun Jan 18, 2009 8:59 pm
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Moderator
Registriert: Jan 2007
Beiträge: 1288
Ort: 56410 Montabaur / Westerwald - oder über Internet weltweit
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Hallo zum II., der Ausage von Torsten kann ich nur zustimmen. Zum steuerlichen Abzug und insbesondere der Begründung sollte man sich vor dem Kauf Gedanken machen. Und vor allem darf man die Finanzbeamten nicht für dumm verkaufen - auch die kennen sich im Bereich der EDV aus. UND - geben Sie mal einfach eine Artikel- oder Bestellnummer bei Google ein - Sie werden sehen - fast jedes Produkt ist im Internet verfügbar mit Beschreibung - auch fürs Finanzamt. _______________ Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberaterwww.steuernplusberatung.deDieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden. Für eine kostenpflichtige Einzelberatung stehe ich gerne zur Verfügung.
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#6 Sun Mar 22, 2009 7:34 pm
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Mitglied
Registriert: Dec 2008
Beiträge: 5
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Wie verhält sich das denn mit anderen Zubehörartikeln wie z.B. Headset, Maus, etc. Muss ich das auch über drei Jahre abschreiben oder gibt es da noch andere Möglichkeiten?
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#7 Mon Mar 23, 2009 9:54 am
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Administrator
Registriert: Sep 2005
Beiträge: 197
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wenn es für den neuen pc auch neu angeschafft wurde, dann über 3 jahre abschreiben. ist das alte headset kaputt und sie kaufen ein neues so zusagen als ersatz für das alte oder reparatur dann brauchen sie es nciht abschreiben sondenr können den betriebsausgabenabzug sofort im jahr der anschaffung vornehmen.
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