Hallo,
rechtlich kann die Darstellung wie folgt begründet werden bzw. kann auf folgende Vorschriften verwiesenwerden:
Zitat
Einkommensteuerrichlinie 21.1
Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand
(1) Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen, Einrichtungen oder Anlagen sind regelmäßig Erhaltungsaufwand. ...
(2) Nach der Fertigstellung des Gebäudes ist Herstellungsaufwand anzunehmen, wenn Aufwendungen durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Erweiterung oder für die über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung eines Gebäudes entstehen (§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB). Betragen die Aufwendungen nach Fertigstellung eines Gebäudes für die einzelne Baumaßnahme nicht mehr als 4.000 Euro (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) je Gebäude, ist auf Antrag dieser Aufwand stets als Erhaltungsaufwand zu behandeln. Auf Aufwendungen, die der endgültigen Fertigstellung eines neu errichteten Gebäudes dienen, ist die Vereinfachungsregelung jedoch nicht anzuwenden.
§ 21 Einkommensteuergesetz (EStG) betrifft zwar private Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, ist aber sinngemäß auch auf gewerliche oder freiberufliche Einkünfte anzuwenden.
Zitat
Schreiben Budesfinanzministerium (BMF) vom 18.7.2003, IV C 3 - S 2211 - 94/03
Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden:
Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen
...
Rz. 4
Wird das Gebäude im Zeitpunkt der Anschaffung nicht genutzt, ist zunächst offen, ob es aus Sicht des Erwerbers betriebsbereit ist. Führt der Erwerber im Anschluss an den Erwerb und vor der erstmaligen Nutzung Baumaßnahmen durch, um das Gebäude entsprechend seiner Zweckbestimmung nutzen zu können, sind die Aufwendungen hierfür Anschaffungskosten. Zweckbestimmung bedeutet die konkrete Art und Weise, in der der Erwerber das Gebäude zur Erzielung von Einnahmen im Rahmen einer Einkunftsart nutzen will (z.B. ob er das Gebäude zu Wohnzwecken oder als Büroraum nutzen will).
...
Rz. 7
Ein Gebäude ist subjektiv funktionsuntüchtig, wenn es für die konkrete Zweckbestimmung des Erwerbers nicht nutzbar ist. Aufwendungen für Baumaßnahmen, welche zur Zweckerreichung erforderlich sind, führen zu Anschaffungskosten.
Rz. 8
Beispiele:
Die Elektroinstallation eines Gebäudes, die für Wohnzwecke, jedoch nicht für ein Büro brauchbar ist, wird für die Nutzung als Bürogebäude erneuert.
Büroräume, die bisher als Anwaltskanzlei genutzt wurden, werden zu einer Zahnarztpraxis umgebaut.
...
Also ist entscheidend, ob man den Partyraum - ohne Renovierung - theoretisch auch als Kosmetikstudio nutzen hätte können. Die Renovierungsarbeiten also nur der Verschönerung/Verbesserung dienten.
Wenn ja, Renovierungskosten sofort abzugsfähig.
Wenn nein, Renovierungskosten nur im Wege der Abschreibung abzugsfähg.
Lassen Sie sich von Ihrem Berater seine Rechtsauffasung/-auslegung einfach fachlich mit gesetzlicher und/oder Verwaltungshinweisen begründen. Für einen guten Berater sollte dies eine Selbsterstädlichkeit sein.
Mit freundlichen Grüßen
Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberaterwww.steuernplusberatung.de