Wenn ein Freiberufler mit EÜR ein Haus kauft, um es als Geschäftsstelle zu nutzen, darf er dann nach §4, Absatz 3 Satz 5 EKStG tatsächlich keine jährliche AFA für das Gebäude ansetzen, sondern erst dann, wenn es durch Verkauf/Entnahme wieder ausscheidet?
Bedeutet das denn nicht, dass man in der Kaufzeit, wo man die hohen Ausgaben und ein hohes zvE hat, nicht entlastet wird und stattdessen erst im Rentenalter, wenn der Gewinn schmal wird und die Tätigkeit aufgegeben wird, eine Entlastung eintritt, die nicht mehr viel nützt?
Und wie wird das dann nach 10 Jahren gerechnet? Kaufpreisanteil des Gebäudes 100.000 € plus 10 Jahre x 2.000 € fiktive AFA =120.000 € minus Verkaufspreis von 80.000 € ergibt 40.000 € Verlust für das Verkaufsjahr (=Rentenbeginn)???
Ich bedanke mich im voraus für eine Erläuterung, die meine Unwissenheit behebt.
Norbert

