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Betriebsausgaben


GebäudeAFA bei EÜR

Moderatoren: Steuerberater Kexel, Torsten.

Seite: 1

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Mitglied
Registriert: Oct 2008
Beiträge: 16

Einen schönen Gruß aus dem Rheinland und eine kleine Frage zur Gebäude AFA:
Wenn ein Freiberufler mit EÜR ein Haus kauft, um es als Geschäftsstelle zu nutzen, darf er dann nach §4, Absatz 3 Satz 5 EKStG tatsächlich keine jährliche AFA für das Gebäude ansetzen, sondern erst dann, wenn es durch Verkauf/Entnahme wieder ausscheidet?
Bedeutet das denn nicht, dass man in der Kaufzeit, wo man die hohen Ausgaben und ein hohes zvE hat, nicht entlastet wird und stattdessen erst im Rentenalter, wenn der Gewinn schmal wird und die Tätigkeit aufgegeben wird, eine Entlastung eintritt, die nicht mehr viel nützt?
Und wie wird das dann nach 10 Jahren gerechnet? Kaufpreisanteil des Gebäudes 100.000 € plus 10 Jahre x 2.000 € fiktive AFA =120.000 € minus Verkaufspreis von 80.000 € ergibt 40.000 € Verlust für das Verkaufsjahr (=Rentenbeginn)???
Ich bedanke mich im voraus für eine Erläuterung, die meine Unwissenheit behebt.
Norbert
Moderator
Registriert: Jan 2007
Beiträge: 1287
Ort: 56410 Montabaur / Westerwald - oder über Internet weltweit

Hallo,

einen schönen Gruß zurück aus dem Westerwald.

"EKStG"? - EStG!

Zitat
§ 4 Absatz 3 EStG:
(3) -1- Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. -2- Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten). -3- Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Abs. 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen. -4- Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. -5- Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.


Also, "Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,",
dazu gehört der Grund und Boden, aber nicht das Gebäude.

Somit kann im Rahmen einer Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG Abschreibung für ein betrieblich genutztes Gebäude als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Gruß

Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberater
www.steuernplusberatung.de

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Für eine konkrete Einzelberatung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mitglied
Registriert: Oct 2008
Beiträge: 16

Hallo,

ganz herzlichen Dank, Sie haben mir sehr geholfen.

Nach der Aufklärung springt es mir ins Auge, dass es sich bei den in der Vorschrift genannten Gebäuden nur um solche des Umlaufvermögens handelt und für das Anlagevermögen die normale Aufteilung in abnutzbar und nichtabnutzbar gilt.
Bei einer Betriebsausgabe wird demnach die Wertsteigerung des Grundstücks als Gewinn berechnet aus anteiliger Aufgabewert - anteilige Anschaffungskosten.
Lautet die Formel für den Aufgabegewinn bei einem Gebäude nach 10 Jahren dann z.B. 130.000 Aufgabewert Gebäude - 100.000 Anschaffungskosten Gebäude - 100.000 x2% AFA x 10 Jahre = Aufgabegewinn?

Da kann man ja froh sein, wenn man bei der Aufgabe über 55 Jahre alt ist und der Freibetrag dann noch nicht abgeschafft worden ist.

Gruß
Norbert

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