Hallo,
also mit den Künstlern ist das im Steuerrecht so eine Sache.
Da sind Künstler und Finanzamt oft unterschiedlicher Meinung. Und nicht alles was ein Künstler macht ist auch Kunst.
Wenn es Zweifel gibt, und die gibt es in diesem Bereich erfahrungsgemäß oft, sollte Ihr Steuerberater anhand eines anstehenden Auftrags, der aber noch nicht fest vereinbart wurde, eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt einholen. Dann haben Sie für diesen Auftrag in der Regel 100%ige Klarheit.
Werden die übrigen Aufträge ähnlich abgewickelt, dann haben Sie auch für diese eine gewisse Rechtssicherheit.
Achtung - die verbindliche Auskunft des Finanzamts ist kostenpflichtig.
Aber - besser geringe Kosten im Voraus, als hinterher 12%-Punkte Umsatzsteuer nachzahlen.
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von zurzeit 7 % gilt nicht allgemein für künstlerische Leistungen, sondern ergibt sich aus
"der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben".Der Absatz 3 der Richtlinie 168 der Umsatzsteuerrichtlinien lautet wie folgt:
Zitat
(3) Urheber ist nach § 7 UrhG der Schöpfer des Werks. Werke im urheberrechtlichen Sinn sind nach § 2 Abs. 2 UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen. Zu den urheberrechtlich geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören nach § 2 Abs. 1 UrhG insbesondere
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme (vgl. Absätze 1 und 6 bis 14);
2. Werke der Musik (vgl. Abs. 15);
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke (vgl. Absätze 16 und 17);
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden (vgl. Abs. 18);
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Sollte Sie hier Ihre Tätigkeit wiederfinden, dann bestehen gute Aussichten, dass Ihre Leistungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Wenn alle Stricke reißen, gibt es bei jedem Finanzamt bzw. jeder Oberfinanzdirektion einen sogenannten Künstlerausschuss, den man im Zweifel der zuständige Finanzbeamte hierzu befragen kann.
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Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberaterwww.steuernplusberatung.deDieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden. Für eine kostenpflichtige Einzelberatung stehe ich gerne zur Verfügung.