Hallo,
bei Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass erkennt das Finanzamt lediglich 70 % als Betriebsausgabe an. Die Vorsteuer dagegen darf aus dem vollen Betrag gezogen werden. Bei betriebsinternen Bewirtungen greift die Abzugsbeschränkung nicht. Werden also ausschließlich Mitarbeiter und Kollegen bewirtet, können 100 % der Aufwendungen geltend gemacht werden. Freie Mitarbeiter und Handelsvertreter gelten in diesem Zusammenhang
nicht als "Betriebsinterna". Werden sie bewirtet, gelten die Abzugbeschränkungen wie bei einem geschäftlichen Anlass (Urteil Bundesfinanzhof vom 18.09.2007, I R 75/06).
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Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberaterwww.steuernplusberatung.deDieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden. Für eine kostenpflichtige Einzelberatung stehe ich gerne zur Verfügung.