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Verpflegungsmehraufwand für Freiberufler mit hauptsächlich einem Auftraggeber

Moderatoren: Steuerberater Kexel, Torsten.

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Mitglied
Registriert: Jan 2009
Beiträge: 3

Ich bin als freiberufliche Dozentin hauptsächlich an einer Schule beschäftigt und an manchen Tagen auch mehr als 8 Zeitstunden.
Kann ich für diese Tage die 6,00 € Verpflegungsmehraufwand absetzen?

Bei den Fahrtkosten kann ich, soviel mir bekannt ist, nur die Entfernungspauschale absetzen und nicht die gefahrenen km. Stimmt das?

Vielen Dank.
Moderator
Registriert: Jan 2007
Beiträge: 1287
Ort: 56410 Montabaur / Westerwald - oder über Internet weltweit

Hallo,

wenn die Schule Ihre regelmäßige Arbeitsstätte darstellt, können Reisekosten (Verpflegungsmehraufwendungen) nur geltend gemacht werden, wenn Sie außerhalb der Schule (und Ihrer Wohnung) tätig sind.

Ja, die Fahrtkosten sind in diesem Fall nur im Rahmen der Entfernungspauschale abzugsfähig.

Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit. Regelmäßige Arbeitsstätte ist insbesondere jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung, die mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht. Nicht maßgebend sind Art, Umfang und Inhalt der Tätigkeit. Von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ist auszugehen, wenn die betriebliche Einrichtung durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird.
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Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberater
www.steuernplusberatung.de

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden. Für eine kostenpflichtige Einzelberatung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mitglied
Registriert: Apr 2009
Beiträge: 1

Guten Tag,
die Schule ist doch in diesem Fall des Freiberuflers Kunde oder nicht?

Wie ist Ihre Erklärung mit der folgenden Aussage in Einklang zu bringen?
Zitat:
Der BFH hat klargestellt, dass eine betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers sein kann. Dies gelte auch dann, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt ist (BFH vom 10.7.2008, Az. VI R 21/07).
Zitat ende.
Im vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer einer IT Systemberatungsfirma Dienstreisen geltend gemacht.
Ich selbst bin als freiberuflicher Informatiker auch überwiegend für einen Kunden in seinen Geschäftsräumen tätig.
Mein Unternehmenssitz ist gleich meinem Wohnort. Ich fahre demnach nach meinem Verständnis täglich von meiner Arbeitsstätte zu einem Kunden.
Ist das BFH Urteil in diesem Fall nicht die Lösung des Problems?
Viele Grüße,
Claus
Moderator
Registriert: Jan 2007
Beiträge: 1287
Ort: 56410 Montabaur / Westerwald - oder über Internet weltweit

Hallo,

die aktuelle Rechtsprechung des BFH kann die Lösung des Problems sein, sehen Sie sich aber auch mal meine Antwort auf einen ähnlichen Fall an
http://www.betriebsausgabe.de/forum/topic-316.html
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Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberater
www.steuernplusberatung.de

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