| Autor |
Beitrag |
|
|
#1 Thu Apr 16, 2009 8:13 am
|
|
Mitglied
Registriert: Apr 2009
Beiträge: 2
|
Hallo zusammen, Ich bin selbständiger Krankenpfleger. Mein Wohnsitz ist gleichzeitig mein Unternehmenssitz. Im Rahmen meiner Tätigkeit betreue ich ca. 10 mal im Monat einen Patienten über 24 Stunden, d.h. ich bin ca.10 mal im Monat mehr als 24 Stunden beruflich bedingt von meinem Wohnsitz weg. Meine Fragen wären: Kann ich für diese 10 mal einen Verpflegungsmehraufwand ansetzen? Kann ich die gefahrenen Kilometer für die Hin- und Rückfahrt ansetzen oder nur einfach? Ich benutze meinen privaten PKW. Vielen Dank für die Antworten.
|
|
|
#2 Thu Apr 16, 2009 12:13 pm
|
|
Administrator
Registriert: Sep 2005
Beiträge: 197
|
Hallo asoe88, Zitat Kann ich für diese 10 mal einen Verpflegungsmehraufwand ansetzen? Aus meinem dafürhalten steht dem Einsatz von Verpflegungsmehraufwendungen hier nichts entgegen. Es liegt eine Abwesenheit, beruflich bedingt, vor. Und die Dauer der Abwesenheit ist mit 24 Stunden auf jeden Fall mehr als acht Stunden, so dass mindestens sechs Euro einsetzbar sind. Ich glaube allerdings nicht, dass man bei dieser Abwesenheit von 24 Stunden reden kann, da Sie sicher am Tag eines um 10:00 Uhr losfahren, über Nacht bleiben und am Tag zwei um 10:00 Uhr wieder nachhause kommen. Sollte das so sein, sind das zwei Tage mit einer Abwesenheit von mehr als 14 Stunden, aber nicht genau 24 Stunden. Näheres zum Thema Verpflegungsmehraufwand Dort steht auch ein Beispiel drin. Zitat Kann ich die gefahrenen Kilometer für die Hin- und Rückfahrt ansetzen oder nur einfach? Ich benutze meinen privaten PKW. In diesem Fall, so denke ich, können Sie im Rahmen der privaten Kfz Nutzung für den gefahrenen Kilometer 0,30 €. Vielleicht mal warten was Steuerberater Kexel dazu sagt/schreibt.
|
|
|
#3 Sun Apr 19, 2009 12:31 pm
|
|
Moderator
Registriert: Jan 2007
Beiträge: 1288
Ort: 56410 Montabaur / Westerwald - oder über Internet weltweit
|
Hallo, also nach dem ich soeben einen ausführlichen Antwort zu einem durchaus ähnlichen Fall geschrieben habe, und zwar http://www.betriebsausgabe.de/forum/topic-316.html stehe ich der Antwort von Torsten leider kritisch gegenüber. Im übertragenen Sinne des anderen Falles würden nur begrenzt abzugsfähige Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte vorliegen, und somit auch kein Abzug von Verpflegungsmehraufwand. Ich habe allerdings starke Zweifel, ob man beide Fälle wirklichvergleichen kann. Zur Klärung bedarf es noch Antworten auf folgende Fragen: 1. Wer ist Ihr Auftraggeber? Patient oder Krankenkasse/Versicherung? 2. Wie Torsten schon sagt, von wann bis wann (Uhrzeiten) sind Sie von zu Hause abwesend während Ihres 24-Stunden-Dienstes? _______________ Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberaterwww.steuernplusberatung.deDieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden. Für eine kostenpflichtige Einzelberatung stehe ich gerne zur Verfügung.
|
|
|
#4 Sun Apr 19, 2009 4:38 pm
|
|
Mitglied
Registriert: Apr 2009
Beiträge: 2
|
Hallo, zunächst einmal vielen Dank für die Antworten von Torsten und Kexel. zu. 1..: Mein Auftraggeber ist der Patient (im Rahmen eines Kooperationsvertrages mit einem ambulanten Pflegedienst) zu 2.: Beispiel: Ich verlasse am Montag um 06.30 Uhr das Haus, fahre zu dem Patienten, um meine Tätigkeit auszuführen. Am Dienstag um 09.30 Uhr komme ich wieder nach Hause zurück. Dieser Patient ist nicht mein einziger Auftraggeber. Ich betreue noch andere Patienten im Rahmen meiner Tätigkeit. « Zuletzt durch asoe88 am Sun Apr 19, 2009 4:43 pm bearbeitet. »
|
|
|
#5 Sun May 03, 2009 3:23 pm
|
|
Moderator
Registriert: Jan 2007
Beiträge: 1288
Ort: 56410 Montabaur / Westerwald - oder über Internet weltweit
|
Hallo zum zweiten, also, meines Erachtens können Sie - wie Torsten schon ausführt - die Verpflegungsmehraufwendungen nur pro Kalendertag ansetzen. In § 4 Abs. 5 Nr. 5 Einkommensteuergesetz steht: "eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen." Dies bedeutet im Umkehrschluss für Ihren Fall, da vor 16 Uhr begonnen und nach 8 Uhr beendet: 1 Tag über 14 Stunden = 12 Euro 1 Tag über 8 Stunden = 6 Euro Die Fahrtkosten sind meines Erachtens pro gefahrenen Kilometer, als Reisekosten, abzugsfähig. _______________ Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberaterwww.steuernplusberatung.deDieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden. Für eine kostenpflichtige Einzelberatung stehe ich gerne zur Verfügung.
|