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Betriebsausgaben


Fahrtkosten als freiberuflicher Dozent

Moderatoren: Steuerberater Kexel, Torsten.

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Liebes Forum,

bin gestern vor lauter Wut auf das Finanzamt auf diese Seite gestoßen.

Ich bin BWl-studierter Unternehmensberater, EDV-Betreuer und freiberufl. Dozent bei zwei Bildungsträgern. Natürlich bin ich auch mind. 1 Arbeitstag pro Woche bei ebendiesen.
Nun will mir dieser Finanzbeamte die KM-Kosten incl. Mittagsheimfahrten (mein Privat-PKW, nachgewiesen durch Rechnungen und Terminkalender; letztes Jahr problemlos anerkannt) nur noch wie bei AN anerkennen.

Dazu kommt noch, daß ich als Selbständiger GEZ-Gebühren für das Radio im KFZ bezahlen muß, der Fiskalritter dies aber als Kosten der privaten Lebensführung sieht!
Kann mir jemand helfen und wenn ja, mit den Paragraphen??

Vielen Dank schon einmal im voraus!!


Christian
« Zuletzt durch Torsten am Sun Apr 19, 2009 1:26 pm bearbeitet. »
Moderator
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Hallo,

tja das ist ein spezielles Thema, die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte eines Selbständigen.

Da haben wir aber bereits den Ansatz für den Unterschied zum Arbeitnehmer und eventuell die Lösung:
Betriebsstätte.

Fährt eine angestellte Lehrkraft von der Wohnung zur Bildungsstätte seines Arbeitgebers, dann handelt es sich in aller Regel - vorausgesetzt er sucht diese durchschnittlich mindestens einmal pro Woche auf - um seine Arbeitsstätte. Somit greift die Abzugsbeschränkung der Entfernungspauschale, es liegen keine Reisekosten vor.

Nach der Richtlinie 4.12 Abs. 1 Einkommensteuerrichtlinen (EStR), "sind die Regelungen in den Lohnsteuerrichtlinien zu Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte entsprechend anzuwenden". In dieser EStR heißt es weiter: "Unter Betriebsstätte ist im Zusammenhang mit Geschäftsreisen (Absatz 2), anders als in § 12 Abgabenordnung (AO), die (von der Wohnung getrennte) Betriebsstätte zu verstehen. Das ist der Ort, an dem oder von dem aus die betrieblichen Leistungen erbracht werden."

Aha - § 12 AO - Betriebsstätte:
Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:
1. die Stätte der Geschäftsleitung,
2. Zweigniederlassungen,
3. Geschäftsstellen,
4. Fabrikations- oder Werkstätten,
5. Warenlager,
6. Ein- oder Verkaufsstellen,
7. Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
8. Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn ...

Die Punkte 1 und 4-8 dürften von vornherein ausscheiden. Bleibt die Frage, ob die Stätte des Bildungsträgers eine Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle des selbständigen Dozenten darstellt?

Geschäftsstellen sind außerhalb des Büros der Geschäftsleitung eingerichtete Büros oder sonstige für den Publikumsverkehr bestimmte Einrichtungen, die nicht Zweigstellen sind und nicht dem Ein- und Verkauf dienen. In ihnen müssen unternehmensbezogene Tätigkeiten ausgeführt werden. - Diese Voraussetzungen liegen wohl nicht vor, also keine Geschäftsstelle.

Eine Zweigniederlassung ist ein mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteter Unternehmensbereich, der grundsätzlich alle Funktionen besitzt, die für die Ausübung der (Teil-)Unternehmenstätigkeit erforderlich sind. Der Unternehmer muss Verfügungsgewalt über die Zweigniederlassung besitzen. - Auch diese Voraussetzungen scheinen eher nicht erfüllt, aber es könnte zweifelhaft sein.

Man könnte also gegenüber dem Finanzamt argumentieren, dass die Stätte des Bildungsträgers keine Betriebsstätte im Sinne von § 12 AO darstellt und somit eine Abzugsbeschränkung nicht greifen kann.

Allerdings könnte das Finanzamt mit der Finanzgerichtsrechtsprechung kontern, und da sagt zum Beispiel das Finanzgericht München (Urteil vom 16.12.1999, 1 K 4917/97) ganz konkret: "Erteilt ein selbständiger Sprachlehrer und -trainer regelmäßig in den Räumen seines Hauptkunden Unterricht, unterhält er dort eine Betriebsstätte i. S. von § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG, mit der Folge, dass die mit dem PKW durchgeführten Ort von seiner Wohnung, in der sich auch sein Büro befindet, zum Unternehmen des Auftraggebers nur eingeschränkt abziehbar sind."

In der Fachkommentierung ist - gestützt auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11.05.2005, Az. VI R 16/04 - eine regelmäßige Betriebsstätte eines Selbständigen, als Pendant zur Arbeitsstätt eines Arbeitnehmers, jede Örtlichkeit, Baulichkeit, Anlage oder Einrichtung, an der oder von der aus der Steuerpflichtige seine auf Dauer angelegte Tätigkeit ausübt.

Fazit: Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs auf die Höhe der Entfernungspauschale ist meines Erachtens korrekt.
_______________
Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberater
www.steuernplusberatung.de

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Hallo,

eine andere Argumentation könnte ein Bezug auf die neuere BFH-Rechtsprechung sein.

http://www.steuerlex.de/cnt21824/aktuell.html?i=&no_body=&s=arbeitsst%E4tte&showaktuelles=146503&tt=news

"Wird ein Arbeitnehmer in einer betrieblichen Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers tätig, so liegt keine regelmäßige Arbeitsstätte vor (BFH, Urteil vom 10.07.2008 - VI R 21/07).

Die Klägerin betreibt ein Softwareunternehmen. Ihr Gesellschafter-Geschäftsführer (M) wies die Kunden in deren Rechenzentren in die entwickelten Programme ein. Nach Angaben der Klägerin arbeitete M monatlich 160 Stunden im eigenen Büro und 136 Stunden in den Rechenzentren der Kunden. M stand ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Bis Ende September des Streitjahres 2003 wurde der geldwerte Vorteil hieraus nach der 1%-Regelung besteuert, für die Zeit danach wurde ein Fahrtenbuch geführt.

Das Finanzamt erkannte die Fahrten zu den Rechenzentren nicht als Dienstreisen an, sondern beurteilte diese als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und unterwarf den geldwerten Vorteil hieraus der Besteuerung nach der 0,03 %-Regelung. U.a. hinsichtlich dieses Punktes erließ es gegen die Klägerin einen Haftungsbescheid wegen "nachzuzahlender" Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte die Klägerin mir ihrer Klage Erfolg. Der BFH sieht in den Fahrten des M zu den Rechenzentren der Kunden keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht
bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2008.9.17/6R2107.html ."
(Diese Seite existiert leider nicht mehr.)
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Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberater
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« Zuletzt durch Torsten am Tue Apr 13, 2010 4:39 pm bearbeitet. »
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Hallo!

Vielen Dank für die ausführliche Antwort und den entsprechenden Paragraphen!

Tja, da werde ich wohl oder übel in den sauren Apfel beißen müssen!

Trotzdem danke!!
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Beiträge: 8

Hey,

Ich hab auch genau das gleiche Problem...

das FA prüft gerade 2001-2005.

Ich bin selbständiger Radiomoderator und moderiere bei mehreren Sendern.
Ich hatte in den Jahren 2001-2005 Mo. - Fr. in Frankfurt einen Sender als Kunde wo ich 14-18Uhr eine Sendung hatte. Mittwochs, Freitags, Samstags und Sonntags hatte ich in Berlin einen anderen Sender als Kunde.

Ich bin Montagmorgen von Berlin nach Frankfurt geflogen, habe bis Mittwoch bei Freunden gewohnt, Mittwochabend dann nach Berlin zurück (da ich ja für den anderen Sender gearbeitet habe) Donnerstags wieder runter und Freitagabends wieder nach Berlin zurück, wieder um für für den anderen Sender zu arbeiten.

Die komplette Redaktionelle Arbeit (Moderationen schreiben, Recherche zu Themen, Musik-Infos raussuchen, Planung der Korrespondentengespräche, Interviewaufzeichnungen, Hörerpost beantworten, Grüsse aufschreiben, Hörer-Communitys/Foren betreuen usw) fand in meinem Büro/Tonstudio in FFM statt. Aufwand pro Sendung 5-6 Std. täglich.

Die tatsächliche Sendung in FFM ging 4 Std. (1min vorher da, 1 min nach der Sendung wieder weg) und war eher ein Vorlesen der Skripte und abspielen von den Audiobeiträgen, die im Büro produziert wurden. Die geistige Arbeit fand also bei mir im Büro statt. Im Sender hatte ich keinen Schreibtisch, war nicht weisungsgebunden und bezog da keinen Lohn sondern war für die Produktion der Show auf Honorarbasis.

Jetzt sagt das FA, dass der Sender in FFM eine "regelmässige Betriebsstätte" wäre, da ich mehr als ein Tag im Monat da war. Streichen wollen sie mir die Verpflegungsaufwand für die Fahrten von Berlin nach Frankfurt...

was denkst ihr?

lg

Robbie
Moderator
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Hallo Rob Green,

ich denke, Sie sollten mit der analogen Argumentation des BFH-Urteils vom 10.07.2008 (bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2008.9.17/6R2107.html) (Diese Seite existiert leider nicht mehr.) kontern - siehe meine Antwort vom 19.04.2009. Danach sollte ein voller Abzug möglich sein.
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Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberater
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« Zuletzt durch Torsten am Tue Apr 13, 2010 4:39 pm bearbeitet. »
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seh ich genauso!!!

wo ist denn meine "regelmässige betriebsstätte"? im büro in FFM? zuhause in Berlin im Büro da? oder habe ich schlichtweg keine?

lg

robbie
Moderator
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...

Ihre Betriebsstätte befindet sich in Ihrem Büro/Tonstudio in Ffm.
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Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberater
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danke für die antwort..

wenn meine "regelmässige Betriebsstätte" mein Tonstudio in FFM ist, heisst es aber dann auch, dass ich die Fahrten vom Haus meiner Freunde in FFM zum Ton Studio/Büro in FFM mit der 0,03% Reglung nachträglich versteuern müsste?
und was ist denn mit dem Verflegungsaufwand wo ich ausserhalb von Berlin war? Kann die BP diese Kosten auch streichen? Mit der Begründung "die Reise nach FFM ging zur "regelmässigen Betriebstätte (Ton Studi/Büro) "?!?
Moderator
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...

ja, für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die 0,03%-Regelung anzusetzen.

Reisekosten (Verpflegungsmehraufwendungen) können angesetzt werden, wenn Sie außerhalb Ihrer Wohnung und regelmäßigen Betriebsstätte tätig sind.
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d.h., als ich Montags um 9Uhr von Berlin nach Frankfurt geflogen bin, dann direkt zur regelmässigen Betriebsstätte (Ton Studio/Büro) gefahren bin, dann in den Sender, dann bei Freunden übernachtet, Dienstag das gleiche und Mittwochs um 19Uhr wieder nach Berlin geflogen bin, kann ich für die ganzen 3 Tage (Mo, Di, Mi) den Verpflegungsmehraufwand ohne Probleme ansetzen?
Moderator
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...

was wo ist in Berlin? Ihre Wohnung - Ihre Lebensmittelpunkt?

Wann sind Sie nach Berlin geflogen - wo haben Sie dort übernachtet? In der eigenen Wohnung oder Hotel oder?

Sorry, aber leider fehlt mir zur steuerlichen Beurteilung zunächst der vollständige Überblick. Ihr eigentlicher Wohnort geht aus den vorliegenden Angaben nichthevor oder ich überlese ihn.
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Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberater
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hey kein problem

also in Berlin war ich gemeldet und hatte da in den BP Jahren meinen Lebensmittelpunkt...

Ich bin immer Montags nach FFM geflogen, ins Tonstudio/Büro gefahren um die Show vorzubereiten, dann nachmittags meine Sendung on-air gebracht, dann wieder ins Tonstudio/Büro gefahren um die Show für den nächsten Tag vorzubereiten, danach bei Freunden übernachtet, Dienstags wieder Nachmittags moderiert, übernachtet, Mittwochnachmittag wieder gesendet und bin Mittwochabend wieder nach Hause (Berlin) geflogen. Mittwochabends beim Berliner Sender moderiert, nach Hause (in Berlin) gefahren, dort zuhause die Show für Frankfurt vorbereitet, geschlafen und dann Donnerstagmorgen wieder nach FFM geflogen um da Nachmittags zu moderieren. Donnerstagabend dann ins Büro/Tonstudio in FFM gefahren um die Sendung für den nächsten Tag vorzubereiten, dann ins Haus meines Kumpels zum übernachten gefahren, und dann Freitag nachmittags wieder beim Frankfurter Sender moderiert. Freitagabend nach der Show wieder nach Berlin geflogen um da beim Berliner Sender zu moderieren danach nach Hause.. weekend...

wie du siehst, habe ich zwar jeden Tag in Frankfurt Nachmittags moderiert, 2 mal abends in Berlin die Woche moderiert, meinen Lebensmittelpunkt (Freunde, Beziehung, Family) aber in Berlin hatte...

kommst du mit? ist kompliziert ich weiss...

lg

robbie
« Zuletzt durch Rob Green am Fri Sep 04, 2009 1:14 pm bearbeitet. »
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kexel?
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green?

Ich habe Sie nicht vergessen, aber ich beantworte die Fragen hier im Forum in meiner Freizeit - unverbindlich und kostenlos. Aufgrund beruflicher Anspannungen bin ich noch nicht dazu gekommen, mich Ihres Problems weiter anzunehmen - bitte noch etwas Geduld.

Wer Wert auf eine zeitnahe und verbindliche Antwort legt, kann die Frage direkt an meine persönliche Adresse, gerne auch per E-Mail, stellen - dann erfolgt die Abrechnung allerdings, entsprechen den gesetzlichen Vorgaben, nach der Steuerberatergebührenverordnung - bitte vollständiger Name, Adresse und Telefonnummer nicht vergessen.
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Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberater
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Registriert: Nov 2010
Beiträge: 4

Hallo liebe Forumsmitglieder,

da dieser Thread schon etwas älter ist aber auf meine Problemstellung zutreffen könnte, möchte ich mich mal hier "dran"-hängen. Falls ich einen neuen Thread eröffnen soll, bitte ich um kurze Info.

Ich bin selbständiger Unternehmensberater (Freiberufler nach §18 EStG, Katalog-Beruf) und führe ein Fahrtenbuch für meinen auch betrieblich genutzten Pkw. Der von mir ermittelte Kilometerkostensatz für 2009 betrug 0,50 ct/km (vor USt). Ich habe im Steuerjahr 2009 von Januar bis Juni ca. 4-5 x die Woche mit dem Pkw von meiner Wohnung aus einen Beratungskunden aufgesucht (Hin- und Rückfahrt insgesamt ca. 120 km pro Tag) und alle Fahrten im Fahrtenbuch eingetragen. Das Fahrtenbuch selbst wurde für 2009 auch vom FA begutachtet und anerkannt.

Nur will mein netter Sachbearbeiter vom zuständigen FA meine geltend gemachten Fahrtkosten zu diesem Kunden in 2009 lediglich mit dem Kostensatz der Entfernungspauschale (0,30ct/Entf.-km) anerkennen, und nicht mit dem tatsächlich von mir ermittelten Satz von 0,50 ct/km). Begründung des Beamten: Bei den Kundenbesuchen handelt es sich aufgrund der "Regelmässigkeit" der Fahrten um Fahrten zu einer "Betriebsstätte" von mir und nicht um voll absetzbare Reisekosten ! Ich müsse mich von daher mit einem Arbeitnehmer vergleichen lassen, der auch nur höchstens die Entfernungspauschale ansetzen könne. :evil:

Meinen Hinweis, ich sei zwar Selbständiger aber auch Arbeitnehmer dürfen nach dem Urteil des BFH vom 09. Juli 2009 bei Kunden Ihres Arbeitgebers mehrere Monate (sogar Jahre) arbeiten, ohne dass die Entfernungspauschale angewendet werden muss (!), liess er nicht gelten. :roll:

Was kann ich jetzt noch vorbringen ?
Administrator
Registriert: Sep 2005
Beiträge: 197

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Viel Erfolg wünscht

Torsten
betriebsausgabe.de

Frage nicht beantwortet?

Dann frag bitte einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.
« Zuletzt durch Torsten am Fri Dec 10, 2010 8:00 pm bearbeitet. »
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Registriert: Nov 2010
Beiträge: 4

@Torsten,

ja danke ! Das Urteil werde ich auch noch anführen beim FA als Gegenargument.

Ich wundere mich nur, wieso das FA mir in der Sache "Schwierigkeiten" bereitet, da der Fall doch - auch aufgrund des von Dir erwähnten Urteiles des BFH - klar zu meinen Gunsten ausgehen müßte.

Ich denke mal, die Herren vom FA XY wollen mal wieder jemanden "einschüchtern".... ;)

Gruss

Mr_Akkurat

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