Hallo,
das einzelne getrennte alleine Essen des Unternehmers ist - wie beim Arbeitnehmer - dessen Privatvergnügen, steuerlich kann nur der Verpflegungsmehraufwand nach Pauschbeträgen geltend gemacht werden.
Beim Einzelunternehmen wird das tatsächliche Essen auf Privat bei einer GmbH auf Verrechnungskonto Geschäftsführer gebucht.
Neben den Verpflegungsmehraufwendungen sind Bewirtungskosten von Dritten (einschließlich der Kosten des bewirtenden Unternehmers), unter Beachtung der 70:30-Regelung, abzugsfähig.
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Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberaterwww.steuernplusberatung.deDieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden. Für eine kostenpflichtige Einzelberatung stehe ich gerne zur Verfügung.