Hallo,
Zitat
Wenn es nicht der berufliche Mittelpunkt ist, zählen Wirtschaftsgüter der Ausstattung (z B. Teppich) nicht mehr als Betriebsausgaben.
Warum?
Nicht abzugsfähig sind in diesem Fall nur die Kosten des Arbeitszimmers selbst, also die Raumkosten (anteilige Abschreibung oder Miete, Strom, Heizung, Wasser, Renovierungskosten).
Abzugsfähig bleiben dagegen die ausschließlich oder fast ausschließlich (> 90 %) beruflich oder betrieblich genutzten Einrichtungsgegenstände. Und ein lose verlegter Teppich ist kein Gebäude-/Raumbestandteil, sondern eben Einrichtung. Steht auf diesem der ausschließlich beruflich/betrieblich genutzte Schreibtisch, dann ist auch der Teppich steuerlich abzugsfähig.
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Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberaterwww.steuernplusberatung.deDieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden. Für eine kostenpflichtige Einzelberatung stehe ich gerne zur Verfügung.