Ich habe in ganz Deutschland herum telefoniert: Es gibt nur Lagerware als Vorführgeräte im UE-Handel. Beim Auto ist das anders, da der Vorführwagen angemeldet werden muss und damit ins Anlagevermögen übergeht. Hier Hinweise u.a. von Ihrer Website: Die Widmung - Zweckbestimmung ist entscheidend, diesen Grundsatz möchte der Prüfer aber nicht anerkennen.
Aus dem Bereich „Sonderabschreibungen“,:Fachbuch Bilanzierungspraxis, Heinz-Wilhelm Vogel:
„Das Wirtschaftsgut gehört dann zum Anlagevernögen, wenn es auf Dauer dazu bestimmt ist, Ihrem Betrieb zu dienen. Wirtschaftsgüter, die Sie zum Verkauf oder Verbrauch einkaufen, gehören zum Umlaufvermögen.“BFH-Urteil vom 11.12.1970, Az. VI R262/68.
www.betriebsausgabe.de Vorführgeräte:
Bei der Behandlung von Vorführgeräten ist die Zweckbestimmung ausschlaggebend. Der Unternehmer entscheidet, ob das Vorführgerät langfristig dem Unternehmen dienen soll oder jederzeit verkauft werden kann.
Vorführgerät dient dem Unternehmen langfristig:
Das Vorführgerät ist nicht in Form laufender Betriebsausgaben im Unternehmen zu berücksichtigen. Aufwendungen werden im Rahmen der Abschreibungen erfasst, da das Gerät mehrere Jahre genutzt wird.
Vorführgerät kann jederzeit verkauft werden:
Steht ein Vorführgerät jederzeit zum Verkauf bereit, ist es dem Umlaufvermögen zuzuordnen. Damit sind die Aufwendungen sofort als Betriebsausgabe anzusetzen.
Gerry