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Betriebsausgaben


Betriebsprüfung mit Folgen

Moderatoren: Steuerberater Kexel, Torsten.

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Beiträge: 2

Mein Einzelunternehmen arbeitet in den Grenzen der Einnahmeüberschussrechnung und baute ab 2000 langsam ein Warenlager auf, das natürlich auch immer wieder umgeschlagen wurde. Da es sich um z.T. höherwertige Geräte der HiFi-Branche handelt, entstanden Verluste durch die Betriebsausgaben für Warenkäufe. 2009 wurden die Jahre 2005/6/7 geprüft und der Prüfer hat entschieden, einen geschätzten Wert von Vorführgeräten ins Anlagevermögen zu überführen, um die Gewinne der geprüften Jahre deutlich zu erhöhen! Die Steuenachforderungen würden sich sicher um die 30.000 EUR bewegen!
Der Steuerberater berief sich auf die Widmung der Geräte als zum Verkauf bestimmt. Da der Prüfer keine Literatur in Form von Urteilen fand, möchte er die Sache wohl durchziehen.
Gibt es Erfahrungen? In der UE-Branche ist es üblich, dass alle Ausstellungs- und Vorführgeräte im Umlaufvermögen und nicht im Anlagevermögen stecken. Kennt jemand juristische Hinweise?

Vielen Dank
Gerry
Moderator
Registriert: Jan 2007
Beiträge: 1287
Ort: 56410 Montabaur / Westerwald - oder über Internet weltweit

Hallo,

für den Automobilhandel ist die Sache höchstrichterlich enschieden (Urteil des BFH, Urteil v. 17.11.1981, VIII R 86/78, BStBl 1982 S. 344) - Vorführwagen stellen Anlagevermögen dar!

Nichts anderes kann für andere Handelswaren gelten.

Wenn aber die Steuernachforderungen so relativ hoch sein sollen, dann muss aber sehr viel Vorführware vorhanden sein. Ich empfehle Anzahl und Wert der Vorführware laut Prüfer genau zu überprüfen und insbesondere deren steuerliche Nutzungsdauer - die maßgeblich ist für die Höhe der Abschreibung - zu kontrollieren. Da der Prüfer offensichtlich geschätzt hat, sollten Sie ihm eine detaillierte Aufstellung von Ihnen vorlegen. Diese kann mit Verkaufsrechnungen, in denen diese Waren später günstiger verkauft wurden, belegt werden. Eventuell viel Aufwand, aber ohne Aufwand keine Steuerersparnis.
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Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberater
www.steuernplusberatung.de

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden. Für eine kostenpflichtige Einzelberatung stehe ich gerne zur Verfügung.
« Zuletzt durch Steuerberater Kexel am Thu Jul 30, 2009 4:56 pm bearbeitet. »
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Beiträge: 2

Ich habe in ganz Deutschland herum telefoniert: Es gibt nur Lagerware als Vorführgeräte im UE-Handel. Beim Auto ist das anders, da der Vorführwagen angemeldet werden muss und damit ins Anlagevermögen übergeht. Hier Hinweise u.a. von Ihrer Website: Die Widmung - Zweckbestimmung ist entscheidend, diesen Grundsatz möchte der Prüfer aber nicht anerkennen.

Aus dem Bereich „Sonderabschreibungen“,:Fachbuch Bilanzierungspraxis, Heinz-Wilhelm Vogel:

„Das Wirtschaftsgut gehört dann zum Anlagevernögen, wenn es auf Dauer dazu bestimmt ist, Ihrem Betrieb zu dienen. Wirtschaftsgüter, die Sie zum Verkauf oder Verbrauch einkaufen, gehören zum Umlaufvermögen.“BFH-Urteil vom 11.12.1970, Az. VI R262/68.

www.betriebsausgabe.de Vorführgeräte:
Bei der Behandlung von Vorführgeräten ist die Zweckbestimmung ausschlaggebend. Der Unternehmer entscheidet, ob das Vorführgerät langfristig dem Unternehmen dienen soll oder jederzeit verkauft werden kann.

Vorführgerät dient dem Unternehmen langfristig:
Das Vorführgerät ist nicht in Form laufender Betriebsausgaben im Unternehmen zu berücksichtigen. Aufwendungen werden im Rahmen der Abschreibungen erfasst, da das Gerät mehrere Jahre genutzt wird.

Vorführgerät kann jederzeit verkauft werden:
Steht ein Vorführgerät jederzeit zum Verkauf bereit, ist es dem Umlaufvermögen zuzuordnen. Damit sind die Aufwendungen sofort als Betriebsausgabe anzusetzen.
Gerry
Moderator
Registriert: Jan 2007
Beiträge: 1287
Ort: 56410 Montabaur / Westerwald - oder über Internet weltweit

Ok,

ich habe noch mal recherchiert.

BFH-Urteil vom 02.02.1990 III R 165/85
:
"Fernsehgeräte, die ein Einzelhändler im Rahmen eines "Test"-Mietvertrages seinen Kunden auf die Dauer von sechs Monaten zur Nutzung überläßt und die nach Ablauf dieser Zeit vom Kunden unter Anrechnung der geleisteten Mietzahlungen auf den Kaufpreis erworben werden können, gehören von Anfang an zum Umlaufvermögen des Gewerbebetriebes."
Im Web u. a. http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1990/XX900706.HTM

Allerdings heißt es in der Begründung:
"Das FG hat insoweit festgestellt, dass die von der Klägerin angeschafften Geräte keine Vorführgeräte waren, die mehrfach einer größeren Zahl von Kaufinteressenten zu Testzwecken zur Verfügung gestellt werden sollten, um diese zum Kauf eines anderen Gerätes anzuregen. "

Daraus könnte aber im Umkehrschluss gefolgert werden, dass gerade Vorführgeräte - im Vergleich zu Mietgeräten zu kurzfristigen Vermietung - eben nicht zum Umlaufvermögen gehören.
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Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberater
www.steuernplusberatung.de

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