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#1 Thu Aug 20, 2009 8:30 am
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Mitglied
Registriert: Aug 2009
Beiträge: 3
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Hallo, Kann ich als Unternehmer die Einrichtung eines Wäscheservices/Bügelservices für meine Mitarbeiter (für Privatwäsche) als Betriebsausgaben absetzen? Meine Frage ist vor allem, ob es sich um Betriebsausgaben handelt, wenn ich solch einen Service (auch Putzhilfen) über eine Vermittlungsagentur wie den pme Familienservice beziehe und meinen Mitarbeitern die Beratung und Vermittlung bezahle, sie die Dienstleistung an sich aber selbst bezahlen? Ich berufe mich da auf §19.3 Abs. 3 Nr. 5 der Lohnsteuerrichtlinien, bin mir aber nicht sicher. Und können meine Mitarbeiter die Dienstleistung dann trotzdem noch gem. § 35a EStG als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen? Ich bin auch für einzelne Hinweise schon dankbar! MfG
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#2 Tue Aug 25, 2009 5:50 pm
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Moderator
Registriert: Jan 2007
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Hallo, also lassen Sie uns mal die Wäsche sortieren: - Sie beschäftigen Arbeitnehmer, aber nicht zum Wäsche waschen, - Sie wollen für Ihre Arbeitnehmer einen Wäscheservice beauftragen, der deren Privatwäsche reinigt, - Ihre Arbeitnehmer sollen Ihnen diese Kosten ersetzen Richtig sortiert? _______________ Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberaterwww.steuernplusberatung.deDieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden. Für eine kostenpflichtige Einzelberatung stehe ich gerne zur Verfügung.
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#3 Tue Sep 01, 2009 11:42 am
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Mitglied
Registriert: Aug 2009
Beiträge: 3
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Ganz recht, das ist die Lage der Dinge. Den Mitarbeitern soll also die Möglichkeit eröffnet werden und ich möchte die Organisation übernehmen, damit die Mitarbeiter ihre Wäsche nur noch abgeben müssen. Wären es Betriebsausgaben, wenn ich den gesamten Service bezahle? Es sind ja Ausgaben, die zur besseren Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf der Mitarbeiter getätigt werden. Und im Falle einer Dienstleistungsagentur wie den pme familienservice: Dort würde ich nur die Vermittlung von Haushaltsservices bezahlen, kann ich diese Kosten absetzen? Und wenn über solch eine Agentur ein Service bezogen wird: kann der mitarbeiter die Dienstleistung selbst steuerlich absetzen als haushaltsnahe Dienstleistung, obwohl er die Vermittlung nicht selbst bezahlt hat? Vielen Dank, ich finde mich bei den Einzelheiten nicht ganz zurecht.
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#4 Wed Sep 02, 2009 7:45 pm
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Moderator
Registriert: Jan 2007
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... also, für Sie als Arbeitgeber stellen Ihre Zahlungen Betriebsausgaben dar. Soweit Sie die Kosten Ihren Arbeitnehmern weiterbelasten liegen bei Ihnen Betriebseinnahmen vor und bei den Arbeitnehmern Privatausgaben. Für Ihre Arbeitnehmer liegen keine haushaltsnahen Dienstleistungen vor, da die Dienstleistungen nicht im Haushalt des Arbeitnehmers erbracht werden. Nach dem BMF-Schreiben vom 26.10.2007, ist Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG, dass ... die haushaltsnahe Dienstleistung in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt bzw. erbracht wird.Werden die Kosten nicht vom Arbeitnehmer ersetzt könnte steuer- und sozialversicherungspflichtiger Lohn vorliegen - dies wäre noch gesondert zu prüfen. _______________ Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberaterwww.steuernplusberatung.deDieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden. Für eine kostenpflichtige Einzelberatung stehe ich gerne zur Verfügung.
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#5 Thu Sep 03, 2009 8:18 am
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Mitglied
Registriert: Aug 2009
Beiträge: 3
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Vielen Dank soweit! Ich fasse mal zusammen, wie ich es nun verstehe: --> Wenn ich die Vermittlung der Dienstleistungsagentur bezahle, sind das also Betriebsausgaben. --> Der Wert der Vermittlung ist jedoch für den Arbeitnehmer steuerpflichtiger Arbeitslohn, da er als geldwerter Vorteil gesehen wird. --> Der Wert der Dienstleistung an sich, die der Arbeitnehmer selbst bezahlt, kann abgesetzt werden, WENN diese im Haushalt erbracht wird (Bsp. Putzhilfe) Stimmt das soweit? Und mir wurde mal gesagt, wenn die Dienstleistung komplett übernommen wird, kann sie pauschal mit 30% versteuert werden, der Arbeitnehmer müsste den Wert dann nicht mehr selbst ansetzen. Ist da etwas dran? (nach § 37b EStG ?) « Zuletzt durch SchneiderK am Thu Sep 03, 2009 8:20 am bearbeitet. »
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#6 Thu Sep 17, 2009 5:48 pm
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Moderator
Registriert: Jan 2007
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... Ihre Zusammenfassung stimmt soweit. Der Hinweis auf die (Gesamt-)Pauschalierung der Einkommensteuer bei (allen) Sachzuwendungen (§ 37b EStG) stimmt vom Grundsatz her, ABER dies ist ein großes weites Minenfeld und Pauschalierung bei der Einkommensteuer heißt nicht ohne Weiteres Freiheit bei der Sozialversicherung, die haben ihre eigenen Minen. Die sich aus § 37b EStG ergebende Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung hat nämlich keine Auswirkungen auf die Sozialversicherung. In der Sozialversicherungsentgeltverordnung ist keine Beitragsfreiheit vorgesehen, wenn Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer nach dieser Rechtsgrundlage pauschaliert werden. Die nach § 37b EStG pauschal versteuerten Sachzuwendungen sind daher beitragspflichtig! Ich rate hiervon ab. _______________ Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberaterwww.steuernplusberatung.deDieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden. Für eine kostenpflichtige Einzelberatung stehe ich gerne zur Verfügung.
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