Hallo,
Stichwort "Schadensersatz".
Umsatzsteuer entsteht nur, wenn ein Leistungsaustausch stattfindet.
Dieser hat hinsichtlich der Anwaltskosten nur zwischen Anwalt und Lieferant stattgefungen, da der Lieferant den Anwalt beauftragt hat. Also stellt der Anwalt dem Lieferanten eine Rechnung + USt. Der Lieferant hat einen Vorsteuerabzug.
Von Ihnen verlangt der Lieferant nun Schadensersatz in Höhe der Netto-Anwaltskosten, die USt hat er als Vorsteuer vom Finanzamt zurückerhalten.
Da hinsichtlich der Schadensersatzforderung zwischen dem Lieferanten und Ihnen kein Leistungsaustausch vorliegt (Sie haben den Lieferanten ja nicht beauftragt einen Anwalt einzuschalten), liegt auch kein umsatzsteuerbarer Vorgang vor.
Also, keine Weiterberechnung von Umsatzsteuer, und damit auch kein Vorsteuerabzug für Sie.
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Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberaterwww.steuernplusberatung.deDieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden. Für eine kostenpflichtige Einzelberatung stehe ich gerne zur Verfügung.