Moderatoren: Steuerberater Kexel, Torsten.
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#1 Tue Jan 30, 2007 2:47 pm
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Mitglied
Registriert: Jan 2007
Beiträge: 3
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#2 Wed Jan 31, 2007 9:45 am
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Administrator
Registriert: Sep 2005
Beiträge: 203
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Voraussetzung für alle Varianten ist selbstverständlich das man überhaupt umsatzsteuerpflichtig ist. _______________ Viel Erfolg wünscht Torsten betriebsausgabe.de Frage nicht beantwortet? Dann frag bitte einen Steuerberater oder Rechtsanwalt. |
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#3 Fri Feb 02, 2007 7:45 pm
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Moderator
![]() Registriert: Jan 2007
Beiträge: 1438
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Für Fahrkarten gilt § 34 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), und zwar: "§ 34 UStDV Fahrausweise als Rechnungen (1) Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen ausgegeben werden, gelten als Rechnungen im Sinne des § 14 des Gesetzes, wenn sie mindestens die folgenden Angaben enthalten: 1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Unternehmers, der die Beförderungsleistung ausführt. § 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden; 2. das Ausstellungsdatum; 3. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe; 4. den anzuwendenden Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Gesetzes unterliegt, und 5. im Fall der Anwendung des § 26 Abs. 3 des Gesetzes einen Hinweis auf die grenzüberschreitende Beförderung von Personen im Luftverkehr." In § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist geregelt: "(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 7 Prozent für die folgenden Umsätze: 10. die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Kraftdroschkenverkehr und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr a) innerhalb einer Gemeinde oder b) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt. Auf Fahrausweisen der Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, kann an Stelle des Steuersatzes die Tarifentfernung angegeben werden." ==> Also, der Steuersatz ist abhängig von der Beförderungsstrecke, bis 50 km Vorsteuerabzug von 7%. Achtung: Dieses Forum ist nicht geeignet für qualifizierte Steuerberatungsauskünfte! Im Zweifel empfiehlt sich doch einen ausgebildeten Experten zu fragen - oder schließen Sie Ihren Gas- oder Elektroherd auch selbst an? ![]() |
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#4 Sat Feb 03, 2007 4:19 pm
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Administrator
Registriert: Sep 2005
Beiträge: 203
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danke für das ausführliche Posting. Es ging eigentlich nur um die Frage, ob Vorsteuerabzug oder nicht. Nicht um die Frage on 7% oder 19%. Die Daten einer vollständigen rechnung wurde von mir auch angegeben vgl. dazu http://www.betriebsausgabe.de/rechnungen.php da steht genau das selbe wie in IHrem posting. Danke trotzdem für die Anmerkungen. _______________ Viel Erfolg wünscht Torsten betriebsausgabe.de Frage nicht beantwortet? Dann frag bitte einen Steuerberater oder Rechtsanwalt. |
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