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Betriebsausgaben


Kosten für Studium als Betriebsausgabe?

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Mitglied
Registriert: Aug 2007
Beiträge: 10

Hallo,

Folgender Fall:

Herr Y. ist angestellter Elektromeister.
Neben dieser Tätigkeit macht er in seiner Freizeit ein Fernstudium zum Elektrotechnik-Ingenieur.

Irgendwann beschließt er sich selbstständig zu machen um Elektroinstallationen (Handwerk) auszuführen.
Kann er die Kosten (ca. 5000€ pro Jahr für Studiengebühren, Fahrt- und Reise, Übernachtungskosten, Literatur, etc.) voll als Betriebsausgabe sofort ansetzen (sofort nach Erhalt von Rechnungen in diesem Zusammenhang)?

Die Fortbildung zum Ingenieur ist ja kein Muss um seinen Handwerksbetrieb fortzuführen, den Meister dafür hat er ja schon.
Aber die Fortbildung zum Ingenieur macht ihn im Prinzip ja besser gegenüber den Mitbewerbern.


Wer kann mir da weiterhelfen?
Moderator
Registriert: Jan 2007
Beiträge: 1285
Ort: 56410 Montabaur / Westerwald - oder über Internet weltweit

Hallo,

Sie haben sich Ihre Antwort doch schon selbst gegeben:

Zitat
Aber die Fortbildung zum Ingenieur macht ihn im Prinzip ja besser gegenüber den Mitbewerbern.

Die Fort-/Weiterbildungskosten stellen in vollem Umfang abzugsfähige Betriebsausgaben dar.
_______________
Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberater
www.steuernplusberatung.de

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden. Für eine kostenpflichtige Einzelberatung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mitglied
Registriert: Aug 2007
Beiträge: 10

Danke Ihnen. Dachte eben, dass das Finanzamt sagt 20000 Euro ist zuviel für nur etwas "besser als die Konkurrenz".

Also ich kann dann alle anfallenden Kosten auch Literatur, Übernachtung, Fahrtkosten etc. sofort nach Erhalt der Rechnung egal in welcher Höhe als sofortige Betriebsausgabe geltend machen? Weil bei den Arbeitnehmer gibt es doch da so eine 4000€ Höchstgrenze oder so. Ich bin doch dann auch berechtigt die vollständige Vorsteuer von Rechnungen im Zusammenhang mit dem Studium zurückzuholen oder?
Moderator
Registriert: Jan 2007
Beiträge: 1285
Ort: 56410 Montabaur / Westerwald - oder über Internet weltweit

...

auch ein Arbeitnehmer kann seine Fort-/Weiterbildungskosten in unbegrenzter Höhe steuerlich geltend machen.

Nur der steuerliche Abzug der Kosten für eine Erstausbildung ist von der Höhe her begrenzt.
_______________
Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberater
www.steuernplusberatung.de

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