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Betriebsausgaben


Tankrechnungen und Mautgebühren Frankreich

Moderatoren: Steuerberater Kexel, Torsten.

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Mitglied
Registriert: Aug 2008
Beiträge: 14

Hallo Herr Kexel,
ich habe von einem deutschen Unternehmen einen Auftrag als Subunternehmer erhalten. Ich führe in Frankreich Bauarbeiten aus. Meine entstandenen Fahrtkosten bekomme ich vom deutschen Unternehmer erstattet.
Jetzt meine Fragen:
1. Muss ich meinem Auftraggeber die Benzinquittungen herausgeben? Meiner Meinung nach ist das falsch. Ich stelle ihm die Benzinquittungen 1:1 in Rechnung. Wenn ich ihm die Quittungen gebe, habe ich selbst keine Kosten mehr, sondern nur noch die Einnahmen aus meiner Rechnung.
2. Muss ich die Rechnung mit oder ohne Umsatzsteuer schreiben? Ich stelle wie gesagt die Tankrechnungen, die Mautgebühren und die Verpflegungsmehraufwendungen in Rechnung.
Danke für Ihre Hilfe.
Moderator
Registriert: Jan 2007
Beiträge: 1287
Ort: 56410 Montabaur / Westerwald - oder über Internet weltweit

Hallo,

Sie müssen unterscheiden zwischen Kostenvorlagen-Erstattung und Leistungsberechnung.

Wenn Sie im Namen und für Rechnung Ihres Auftraggebers Tanken, etc. und er Ihnen diese Kosten im Nachhinein erstattet, dann treten Sie nur in Vorlage für Ihn. Sie bezahlen seine Kosten und lassen sich diese von ihm erstatten, sogenannter durchlaufender Posten. Ihr Auftraggeber erhält dann alle Original-Quittungen. Sie haben weder Einnahmen, noch Ausgaben.

Anders, wenn Sie ihm die Leistung, ohne Aufschlag - 1:1, in Rechnung stellen. Dann handelt es sich bei diesen Kosten um Nebenleistungen zur Hauptleistung Bauarbeiten. Da die Bauarbeiten in Frankreich ausgeführt werden, fällt keine deutsche Umsatzsteuer an. Da für die französischen Kosten in der Regel kein Vorsteuererstattungsanspruch besteht, sind diese Brutto in Rechnung zu stellen.

Dies ist nur eine unverbindliche grobe Darstellung - Auslandsachverhalte beinhalten viele (Form-)vorschriften und somit Stolperfallen, sie bedürfen immer der Einzelfallberatung - hier handelt man fahrlässig, wenn man meint, dies selbst oder nur mit Hilfe eines Internetforums lösen zu können.
_______________
Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberater
www.steuernplusberatung.de

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden. Für eine kostenpflichtige Einzelberatung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mitglied
Registriert: Aug 2008
Beiträge: 14

Danke für die Antwort.

Eine Frage tut sich mir noch auf:
Muss ich auf meine Rechnungen schreiben das meine Leistungen in Deutschland nicht steuerbar sind und deswegen keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird oder ist meine Leistung steuerfrei.
Können Sie mir da weiterhelfen?
Danke
Moderator
Registriert: Jan 2007
Beiträge: 1287
Ort: 56410 Montabaur / Westerwald - oder über Internet weltweit

... ???

Ob eine Leistung nicht steuerbar oder steuerbar, und wenn steuerbar steuerfrei oder steuerpflichtig ist hängt von sehr sehr sehr vielen Faktoren ab, hier nur ein paar
- handelt es sich um eine Lieferung oder sonstige Leistung
- wenn sonstige Leistung, welcher Art
- wo wird die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt
- ist der Empfänger der Leistung Unternehmer oder Privatmann
- hat der Empfänger eine eigene USt-IdNr.
und und und

Ohne den Sachverhalt ganz genau zu kennen, eine grobe Einschätzung zur umsatzsteuerlichen Behandlung Ihrer Leistungen:

Da Beuleistung, Ort der Ausführung in Frankreich, also nicht im Inland, nicht steuerbar - keine Berechnung von deutscher Umsatzsteuer - ob stattdessen französische Umsatzsteuer zu berechnen ist, ist nach deren Steuerrecht zu beurteilen. Das zu erläutern würde den Rahmen des Forums sprengen.
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Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberater
www.steuernplusberatung.de

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