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#1 Fri Oct 30, 2009 11:28 pm
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Mitglied
Registriert: Oct 2009
Beiträge: 1
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Hallo, ich bin Studentin und arbeite nebenbei als Promoterin / Hostess auf Messen. Ich habe mehrere Fragen, und zwar: 1.) Kann ich als Selbstständige die Verpflegungskosten, die ich während meiner Aufträge hatte, von der Einkommenststeuer absetzen. 2.) Kann ich auch Uni Gebühren sowie die Krankenversicherungsbeiträge (gesetzliche KK )von der Einkommensteuer absetzen??? Das würde mir nämlich sehr weiterhelfen, da ich sonst nämlich einen etwas hohen Betrag als Einkommenssteuer nachzahlen soll, da ich andere Ausgaben leider nicht mehr nachweisen kann. Hoffe auf positive Antwort von Euch. Liebe Grüße
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#2 Mon Nov 02, 2009 7:58 pm
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Moderator
Registriert: Jan 2007
Beiträge: 1288
Ort: 56410 Montabaur / Westerwald - oder über Internet weltweit
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Hallo, 1.) Ja, aber nur pauschal: - Abwesenheit mindestens 8 Std. pauschal 6 Euro, - Abwesenheit mind. 14 Std. pauschal 12 Euro, - Abwesenheit mind. 24 Std. pauschal 24 Euro. 2.) Ja, - Uni-Gebühren = in der Regel, Sonderausgaben (Seite 3 Mantelbogen) - Krankenversicherungsbeiträge = Sonderausgaben bzw. Vorsorgeaufwendungen (Seite 3 Mantelbogen) Die Glaubhaftmachung von Aufwendungen genügt bei der Einkommensteuer. Ist ohne Beleg nur oft schwieriger und umständlicher, aber nicht unmöglich. Sachverhalt schildern, begründen, Kosten ggf. schätzen und angeben warum Belege fehlen. _______________ Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberaterwww.steuernplusberatung.deDieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden. Für eine kostenpflichtige Einzelberatung stehe ich gerne zur Verfügung.
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#3 Mon Feb 08, 2010 8:38 pm
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Mitglied
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Beiträge: 4
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Hallo, habe ich kürzlich gelesen, dieses Urteil könnte dir sicherlich auch behilflich sein. Es besagt, dass Aufwendungen für ein Erststudium nicht unbedingt nur onderausgaben sind, sondern auch sog. vorweggenommene Werbunskosten. Endlich mal was gutes für uns studysssss 
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#4 Mon Feb 08, 2010 8:43 pm
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Mitglied
Registriert: Nov 2009
Beiträge: 4
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einfach mal googlen: BFH-Urteil vom 18.06.2009 - VI R 14/07
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#5 Wed Feb 10, 2010 12:01 pm
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Moderator
Registriert: Jan 2007
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Hallo, "dir"? - kennen wir uns persönlich? Das Urteil ist mit bekannt. Im Leitsatz steht allerdings: Zitat In verfassungskonformer Auslegung steht § 12 Nr. 5 EStG einem Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung nicht entgegen. Also Erststudium nur dann Werbungskosten, wenn zuvor eine andere Berufsausbildung (nicht Schule) abgeschlossen wurde. _______________ Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberaterwww.steuernplusberatung.deDieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden. Für eine kostenpflichtige Einzelberatung stehe ich gerne zur Verfügung.
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#6 Thu Feb 11, 2010 10:02 pm
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Mitglied
Registriert: Nov 2009
Beiträge: 4
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Mit "dir" war die junge Promoterin gemeint, die nimmt das bestimmt nicht so ernst 
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