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Betriebsausgaben


Bewirtungskosten - getrennte Aufzeichnung

Moderatoren: Steuerberater Kexel, Torsten.

Seite: 1

Autor Beitrag
Mitglied
Registriert: Feb 2007
Beiträge: 3

Hallo,
was bedeutet denn die Vorschrift "getrennte Aufzeichnung" in der Praxis?
Können die Bewirtungsbelege chronologisch in die Buchhaltung übernommen werden oder müssen diese Belege getrennt abgeheftet werden?

Vielen Dank schon mal für die Antworten.
Regus
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Viele Grüße aus Bayern (Ammersee)

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wer unkosten hat, kann sie behalten,
wer kosten hat, sollte sie absetzen!
Moderator
Registriert: Jan 2007
Beiträge: 1285
Ort: 56410 Montabaur / Westerwald - oder über Internet weltweit

Hallo,
getrennte Aufzeichnung bedeutet innerhalb einer Buchführung, dass diese Kosten auf ein gesondertes Buchhaltungskonto "Bewirtungskosten" zu buchen sind und nicht etwa einfach auf "Werbekosten".

Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberater
www.steuernplusberatung.de
Mitglied
Registriert: Feb 2007
Beiträge: 3

;) Danke, da bin ich aber beruhigt...
Eine eigene Kontierung "Bewirtungskosten" ist ja selbstverständlich. Ich hatte schon befürchtet, dass hier so was wie eine kleine Nebenbuchhaltung gemeint war.
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Viele Grüße aus Bayern (Ammersee)

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Mitglied
Registriert: Jan 2009
Beiträge: 1

Hallo ihr Lieben!

Meine Frage ist, da ich newbie bin im forum, hier nicht angebracht oder auf falscher fährte, aber was ist denn mit Belegen der Mandanten an Tankstellen vor allem an bundesautobahntankstellen. da wird vielleicht mal ein brötchen und eine tasse kaffee ( auch coffee to go) verzehrt.

soll ich die auch als bewirtungskosten buchen oder als repräsentationskosten werbekosten und was auch immer ?
oder was ist denn wenn die mandanten am wochenende in einer bar mit live music feiern trinken essen? wie soll ich die rechnungen buchen ? oder überhaupt nicht, weil sie meistens privaten bereich anbelangen?

mfg
eko
Moderator
Registriert: Jan 2007
Beiträge: 1285
Ort: 56410 Montabaur / Westerwald - oder über Internet weltweit

Hallo,

wenn Sie von Mandanten reden, so scheinen Sie vom Fach zu sein und sollten in der Lage sein die Frage selbst zu beantworten oder rechtlich herauszuarbeiten.

Aber - wir Steuerberater sind ja kollegial

Zitat
Belegen der Mandanten an Tankstellen vor allem an bundesautobahntankstellen. da wird vielleicht mal ein brötchen und eine tasse kaffee ( auch coffee to go) verzehrt.

Das Brötchen und der Kaffee stellen keine Bewirtung, sondern Eigenbedarf dar, also Verpflegungsaufwendungen - damit keine Buchung als Bewirtungskosten.
Bei einem Einzelunternehmer werden diese Ausgaben auf Privat gebucht.

Gleiches gilt fürs feiern am Wochenende - es sei denn es liegt eine Einladung von Geschäftsfreunden zu Grunde.
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Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberater
www.steuernplusberatung.de

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden. Für eine kostenpflichtige Einzelberatung stehe ich gerne zur Verfügung.
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Registriert: Sep 2010
Beiträge: 4

soll ich die auch als bewirtungskosten buchen oder als repräsentationskosten werbekosten und was auch immer ?
Moderator
Registriert: Jan 2007
Beiträge: 1285
Ort: 56410 Montabaur / Westerwald - oder über Internet weltweit

Douglas fragte
Zitat
soll ich die auch als bewirtungskosten buchen oder als repräsentationskosten werbekosten und was auch immer ?


Kexel antwortete bereits vorher
Zitat
Brötchen und der Kaffee stellen keine Bewirtung, sondern Eigenbedarf dar, also Verpflegungsaufwendungen - damit keine Buchung als Bewirtungskosten


Wenn Privatverzehr, dann Buchung auf Konto "Privat", es sei denn die Ausgabe erfolgt im Rahmen einer nachgewiesenen (aufgezeichneten) Dienstreise, mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 8 Std., dann kann ein (Teil-)Betrag bis zur Höhe der Reisekostenpauschalen auf Konto "Reisekosten" gebucht werden.
Wenn als kleiner Snack für Kunden gedacht, dann Konto "Repräsentationskosten".
Wenn als kleiner Snack für Mitarbeiter gedacht, dann Konto "Sonstige Personalkosten".
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Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberater
www.steuernplusberatung.de

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