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Betriebsausgaben


Verworrene Reisekosten

Moderatoren: Steuerberater Kexel, Torsten.

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Beiträge: 16

Ein Hallo an die Steuerexperten und Grüße aus dem Bergischen Land.

Ich verzweifele an den Überlegungen zu folgender Fallkonstellation bei den Wegekosten für einen Arbeitnehmer, der gleichzeitig Kleinunternehmer und Einnahmeüberschussrechner ist:

Er fährt von der Privatwohnung W mit seinem vollkommen privaten PKW 10km nach N, wo er nichtselbständig als Arbeitnehmer arbeitet. Nach Feierabend fährt er 20km zur derzeitigen Betriebsstätte B1, die er noch ausschließlich für eine freiberufliche Tätigkeit nutzt. Danach fährt er 30km zur zukünftigen Betriebsstätte B2, die er renoviert und einrichtet (damit er unter Wegfall von B1 demnächst dort arbeiten kann). Von Müdigkeit gezeichnet fährt er von dort 40km zur Wohnung W. Nehmen wir mal an, dabei fährt er im Rechteck, weil die 4 Orte in den 4 Ecken liege (Die großen Kilometerangaben sind nur zur Vereinfachung der Antwort so gewählt).
Welche Strecke kommt in Anlage N als Werbungskosten Fahrt zur Arbeitsstätte?
Wie wirken sich welche Strecke auf die Betriebsausgaben in der EÜR aus?

Wäre nett, wenn mir jemand auf die Sprünge helfen könnte, wofür ich mich schon jetzt bedanke.
Norbert
Moderator
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Hallo,

hier ein Beispiel aus einm Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 11.12.2001:
Zitat
Ein Arbeitnehmer fährt vormittags von seiner Wohnung A zur Arbeitsstätte B, nachmittags weiter zur Arbeitsstätte C und abends zur Wohnung in A zurück. Die Entfernungen betragen zwischen A und B 30 km, zwischen B und C 40 km und zwischen C und A 50 km.

Die Gesamtentfernung beträgt 30 + 40 + 50 km = 120 km, die Entfernung zwischen der Wohnung und den beiden Arbeitsstätten 30 + 50 km = 80 km. Da dies mehr als die Hälfte der Gesamtentfernung ist, sind (120 km: 2 =) 60 km für die Ermittlung der Entfernungspauschale anzusetzen.


Die Entfernungspauschale ist zwischen Werbungskosten und Betriebsausgaben aufzuteilen.

Bei den Fahrten zwischen zweiter regelmäßigen Arbeits-/Betriebsstätte und der neuen Betriebsstätte handelt es sich meines Erachtens - so lange diese noch nicht als Betriebsstätte genutzt wird - um Reisekosten. Also in voller Höhe abzugsfähige Kosten und damit auch die Rückfahrt von der letzten Stätte zur Wohnung.
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Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberater
www.steuernplusberatung.de

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Mitglied
Registriert: Oct 2008
Beiträge: 16

Möchte mich jetzt noch ganz herzlich für die Antwort bedanken, nachdem ich festgestellt habe, dass mein Dankeschön im Dezember wohl technisch nicht geklappt hat, wofürt ich mich hiermit entschuldigen möchte.
Norbert

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