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Betriebsausgaben


KU Regelung im Gründungsjahr

Moderatoren: Torsten.

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Mitglied
Registriert: Nov 2009
Beiträge: 1

Hallo Allerseits,

ich habe folgendes Problem zur KU Regelung.

Sachverhalt:
- Anmeldung eines Kleinunternehmens zum 01.01.2008
- geschätzter Umsatz des Jahres 2008 kleiner 17.500,-- €
- durch unerwartet gute Geschäfte bis jetzt einen Umsatz von 35.000,-- €
- ansonsten liegen nur Lohneinkünfte vor

Frage:
Kann mir das FA nachträglich für das Jahr 2008 die Anwendung der KU Regelung verwähren?

Ich komme mit dieser Frage nicht wirklich weiter, da dieser Sachverhalt in den meisten Faqs/Erklärungen nicht oder nur ganz am Rande behandelt wird. Meines Erachtens habe ich im Bezug auf die KU Regelung nichts zu Befürchten, da die Anwendung im Gründungsjahr lediglich auf die Schätzung im steuerlichen Erfassungsbogen anknüpft. Klar ist natürlich auch, dass ab dem Jahr 2009 die Regelbesteuerung greift.

Vielleicht kann mir ja jemand der Experten weiterhelfen...

Vielen Dank dafür im voraus
Mitglied
Registriert: Dec 2009
Beiträge: 9

Hallo,
das Finanzamt kann nicht nur es muss sogar lt. Gesetzeswortlaut die KU-Regelung versagen, weil Ihr Umsatz im Gründungsjahr Ihres Unternehmens die Grenze von 17.500 € überstiegen hat.
Sie können aber Ihren Kunden berichtigte Rechnungen erteilen, indem Sie auf Ihren bisherigen Rechnungsbetrag die Umsatzsteuer draufrechnen. Sollten Ihre Kunden wiederum vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sein, so wird es auch keine Probleme geben, weil sich Ihre Kunden dann wieder die an Sie gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt als Vorsteuer erstatten lassen.

Viele Grüße
Moderator
Registriert: Jan 2007
Beiträge: 1288
Ort: 56410 Montabaur / Westerwald - oder über Internet weltweit

Hallo,

dies sehe ich anders als "hacke".

In Abschnitt 246 Absatz 4 der Umsatzsteuerrichtlinien hießt es
Zitat
(4) 1Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres neu auf, ist in diesen Fällen allein auf den voraussichtlichen Umsatz (vgl. Absatz 3) des laufenden Kalenderjahres abzustellen (vgl. auch BFH-Urteil vom 19.2.1976, V R 23/73, BStBl II S. 400). 2Entsprechend der Zweckbestimmung des § 19 Abs. 1 UStG ist hierbei die Grenze von 17 500 EUR und nicht die Grenze von 50 000 EUR maßgebend. 3Es kommt somit nur darauf an, ob der Unternehmer nach den Verhältnissen des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich die Grenze von 17 500 EUR nicht überschreitet (BFH-Urteil vom 22.11.1984, V R 170/83, BStBl 1985 II S. 142).


Also ist Ihre verlässliche Planung zu Beginn Ihrer Tätigkeit maßgeblich und nicht der tatsächlich erzielte Umsatz.
_______________
Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberater
www.steuernplusberatung.de

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden. Für eine kostenpflichtige Einzelberatung stehe ich gerne zur Verfügung.

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