Hallo,
ertragsteuerlich dürfen nicht die tatsächlichen Verpflegungskosten geltend gemacht werden, sondern nur die in § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG festgelegten Pauschalen. Aus diesen Verpflegungspauschalen dürfen keine Vorsteuern beansprucht werden. Im Gegensatz zum Ertragsteuerrecht darf allerdings die Vorsteuer aus den tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden, und zwar nur dann, wenn Rechnungen vorliegen, die den Vorsteuerabzug ermöglichen.
In § 15 Absatz 1a Umsatzsteuergesetz heißt es
Zitat
(1a) 1Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. 2Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.
Die Verpflegungsmehraufwendungen, um die es hier geht, stehen in § 4 Absatz 5 Nr. 5 EStG, und die ist nicht explizit ausgenommen. Also, keine
nicht abziehbare Vorsteuer.
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Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberaterwww.steuernplusberatung.deDieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden. Für eine kostenpflichtige Einzelberatung stehe ich gerne zur Verfügung.