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Betriebsausgaben


anrechenbare Vorsteuer

Moderatoren: Steuerberater Kexel, Torsten.

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Mitglied
Registriert: Dec 2009
Beiträge: 4

Hallo,
ich mache für meinen Mann nun die Steuer selber, da er nicht mehr so viel verdient. Unserer früherer Steuerberater hat mir immer gesagt, das ich die Vorsteuer aus den Belegen -Verpflegung etc. rausziehen kann, wenn mein Mann unterwegst ist und ich Verpflegungsmehraufwand buche. Also nicht aus der Pauschale, sonder aus den Belegen für Trinken und Essen. Das FA meint nun das wäre nicht korrekt. :shock:
Moderator
Registriert: Jan 2007
Beiträge: 1287
Ort: 56410 Montabaur / Westerwald - oder über Internet weltweit

Hallo,

ertragsteuerlich dürfen nicht die tatsächlichen Verpflegungskosten geltend gemacht werden, sondern nur die in § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG festgelegten Pauschalen. Aus diesen Verpflegungspauschalen dürfen keine Vorsteuern beansprucht werden. Im Gegensatz zum Ertragsteuerrecht darf allerdings die Vorsteuer aus den tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden, und zwar nur dann, wenn Rechnungen vorliegen, die den Vorsteuerabzug ermöglichen.

In § 15 Absatz 1a Umsatzsteuergesetz heißt es
Zitat
(1a) 1Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. 2Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

Die Verpflegungsmehraufwendungen, um die es hier geht, stehen in § 4 Absatz 5 Nr. 5 EStG, und die ist nicht explizit ausgenommen. Also, keine nicht abziehbare Vorsteuer.
_______________
Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberater
www.steuernplusberatung.de

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden. Für eine kostenpflichtige Einzelberatung stehe ich gerne zur Verfügung.

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