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Betriebsausgaben


Km-geld 0,30€ für Unternehmer

Moderatoren: Steuerberater Kexel, Torsten.

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Registriert: Dec 2009
Beiträge: 4

Hallo,
noch eine Frage zu anrechenbare Vorsteuer. Ich rechne für meinen Mann -selbstständig- 30 Cent pro km ab, Nutzung geschäftlich ca. 45%. Aussage unserer frühere Steuerberaters... dann kann ich die Vorsteuer für 45% der laufenden Kosten Kfz anrechenen, doch das FA ist nicht dieser Meinung.. :shock: irre ich mich ?
Mitglied
Registriert: Dec 2009
Beiträge: 9

Hallo,
aus Pauschalen kann im Gegensatz zu der Rechtslage von vor einigen Jahren keine Vorsteuer mehr abgezogen werden, das gilt auch für die Km-Pauschale für betrieblich veranlasste Fahrten von 0,30 € je Km. Wenn Sie den Vorsteuerabzug haben wollen, müssten Sie zunächst die gesamten tatsächlichen Kosten des PKW incl. der in den Rechnungen enthaltenen Vorsteuern als Betriebsausgabe buchen. Da der PKW aber nur zu 45% betrieblich genutzt wird, müsste im Gegenzug eine ust-pflichtige private PKW-Nutzung in Höhe von 55% gebucht werden, um den auf die Privatnutzung entfallenden Vorsteuerabzug wieder rückgängig zu machen. Damit machen Sie aber den PKW zum Betriebsvermögen und müssten aus einem späteren Verkaufserlös in voller Höhe Umsatzsteuer entrichten. Oder Sie lassen es bei Ihrer jetzigen Praxis mit 0,30 € je Km ohne Vorsteuerabzug mit der Konsequenz, dass ein späterer Verkauf nicht ust-pflichtig wäre, weil Sie dann ein Privatfahrzeug verkaufen würden.


Viele Grüße
Moderator
Registriert: Jan 2007
Beiträge: 1287
Ort: 56410 Montabaur / Westerwald - oder über Internet weltweit

Hallo,

die Meinung von "hacke" kann ich nicht teilen.

Man vereinheitlicht gerne die Lösungen zu verschiedenen Steuerarten um es sich zu vereinfachen.
Dies gelingt allerdings nicht immer.

Es geht hier um zwei unterschiedliche Steuerarten (Einkommensteuer und Umsatzsteuer), die auch oft unterschiedlich beurteilt werden, da Sie unterschiedliche Intensionen haben. Dies wird unter anderem in folgenden Urteilen bestätigt, und zwar der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 8.3.2001 (Az. C-415/98 ) und der BFH im Urteil vom 31.1.2002 (Az. V R 61/96).

Ertragsteuerlich sind 0,30 EUR pro Kilometer eine zulässige Lösung.

Umsatzsteuerlich können aber, von der Ertragsteuerlösung abweichend, die anteiligen Vorsteuerbeträge aus den tatsächlich vorliegenden Rechnungen abgezogen werden.

Das Finanzamt soll mal seine Meinung fachlich mit Gesetz und Richtlinie begründen.
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Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberater
www.steuernplusberatung.de

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden. Für eine kostenpflichtige Einzelberatung stehe ich gerne zur Verfügung.

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