Auf www.betriebsausgabe.de/internetkosten-20.html hingegen heißt es, dass die "Erstellung eines Internetauftritts ... nicht sofort im Jahr der Entstehung als Betriebsausgaben abzugsfähig" ist, sondern "im Rahmen der Abschreibungen auf mehrere Nutzungsjahre aufgeteilt werden" muss.
Danke für die schnelle Antwort, die Erklärung leuchtet mir ein.
Vielleicht ist die Formulierung "...das Erstellen von Werbemitteln wie Flyer, Visitenkarten oder einer Internetpräsenz" auf www.betriebsausgabe.de/werbekosten-45.html etwas unglücklich. Daraus geht nicht hervor, dass es sich um Folgekosten für Website-Pflege handelt.
« Zuletzt durch Torsten am Fri Aug 01, 2008 5:43 pm bearbeitet. »
was ist aber, wenn die seite mit einem neuen design umgebaut wird. das kostet in der regel mindestens genau so viel, wie die neuerstellung. die funktionen bleiben aber oder werden nur unwesentlich verändert.
Ort: 56410 Montabaur / Westerwald - oder über Internet weltweit
Hallo,
wenn eine neue Webseite erstellt wird und die alte ersetzt, dann ist der Restbuchwert der alten gewinnmindernd auszubuchen und die Kosten der neuen zu aktivieren und abzuschreiben.
Es liegt keine "Wartung", sondern die Erstellung eines neuen Wirtschaftsguts vor.
Hier hilft die oft zitierte "Allgemeine Verkehrsauffassung". Was würde ein außenstehender Dritter sagen? Auffrischung/Modernisierung der alten Seite oder Neue Seite? Ersteres sofortabzugsfähige Betriebsausgaben, letzteres nur im Wege der AfA abzugsfähig.
Auch ein BFH Urteil zu den Anschaffungskosten einer Domain bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2007.2.14/3R605.html (Diese Seite existiert leider nicht mehr.)
Ich habe soeben im GründerlexikonTV (der YouTube Channel vom Gründerlexikon) noch ein sehr informatives, vielleicht auch etwas schwieriges Video zum Thema Abschreibung der immateriellen Wirtschaftsgüter hochgeladen: