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#1 Wed Dec 30, 2009 9:41 pm
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Hallo zusammen, folgender Sachverhalt: Diverse Anschaffungen werden vor der eigentlichen Gewerbegründung angeschafft (bspw. Laptop, PKW). Die Anmeldung als Gewerbe und Eintragung im Handelsregister erfolgt dann erst 1 Monat später. Wie verhäkt es sich hierbei mit der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs? Die Rechnungen lauten ja auf meinen Namen(nicht aber auf den meiner Fa. die im HRG eingertragen wird). Wie kann man mit solchen Vorgründungskosten umgehen bzw. was sollte man bei der Rechnungsstellung noch beachten? Die Anschaffungen müssen aufgrund der Vorbereitungen ja im Vorfeld erfolgen. Danke und viele Grüße
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#2 Fri Jan 08, 2010 9:12 pm
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Moderator
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Hallo, grundsätzlich besteht auch das Recht aus Vorgründungskosten Vorsteuer geltend zu machen, unabhängig davon, ob die Rechnung auf den privaten Namen oder die Firma lautet. Dies gilt allerdings nur bei Einzelunternehmen. Für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften gelten Besonderheiten. _______________ Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberaterwww.steuernplusberatung.deDieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden. Für eine kostenpflichtige Einzelberatung stehe ich gerne zur Verfügung.
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#3 Mon Apr 19, 2010 9:45 am
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Beiträge: 3
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Hallo, ich klinke mich hier mal ein. Bei mir ist es ähnlich. Ich werde mit einem Verkaufswagen starten, den ich nun bestellt habe. Bis dieser fertig ist vergehen aber noch rund 8 Wochen. Nun muß ich natürlich eine Anzahlung leisten. Wann ist die Gewerbeanmeldung am sinnvollsten? Kann ich die Vorsteuer geltend machen, auch wenn die Gewerbeanmeldung erst in etwa 8 Wochen stattfindet? Oder jetzt schon Gewerbe anmelden obwohl noch keine Umsätze zu erwarten sind? Danke und viele Grüße Nicole
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#4 Thu May 06, 2010 1:04 pm
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Beiträge: 29
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Umsatzsteuer hat etwas mit Umsätzen zu tun, nicht mit Gewerbeanmeldungen. Der Umsatzsteuer ist es schlichtweg egal, wann Sie ein Gewerbe anmelden oder ob Sie es überhaupt tun. Die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft beginnt mit dem ersten nach außen erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden, wenn die spätere Ausführung entgeltlicher Leistungen beabsichtigt ist und die Ernsthaftigkeit dieser Absicht durch objektive Merkmale nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Die Vorsteuerbeträge sind also abzugsfähig. Bleibt noch die Frage, wann sie abgezogen werden. Rein rechtlich natürlich mit Ablauf des Monats, wo sie entstanden sind. Tatsächlich hat das FA aber noch kein Kennzeichen "U" gesetzt und wird diese Vorsteuer deshalb in der ersten regulären UStVA erwarten. EDV geht vor AO. Beachten Sie, dass das FA einer Steuererstattung zustimmen muss, was es meist durch Auszahlung des Guthabens tut. Bei größeren Beträgen sollte man nachfrageverdächtige Belege gleich mit an das FA geben, um Zeit zusparen. _______________ Roland Ecke Steuerberater Berlin
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#5 Fri May 27, 2011 6:17 pm
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Beiträge: 4
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Hallo, auch wenn das Thema schon etwas älter ist, habe ich noch eine Frage dazu. Dabei möchte ich mich auf die Nachricht von "Kexel" vom 8.1.2010 beziehen. Was für welche Besonderheiten sind es, die bei vorweggenommenen Betriebsausgaben von Personengesellschaften gelten? Wie müsste denn in so einem Fall die Rechnungsanschrift lauten? Besten Dank im Voraus.
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#6 Fri May 27, 2011 7:00 pm
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"bei vorweggenommenen Betriebsausgaben" Wir müssen auch hier zwischen Ertragsteuer und Umsatzsteuer unterscheiden. "Betriebsausgaben" gehört zum Bereich Ertragsteuer, das Thema heißt aber "Vorsteuerabzug", also Umsatzsteuer. Was die Betriebsausgaben betrifft, so würde ich die vorweggenommenen Ausgaben dem Sonderbereich zuordnen, also als Sonderbetriebsausgaben behandeln. Bei der Umsatzsteuer gibt es keinen Sonderbereich, deshalb ist die Einzelperson (vorsteuerabzugsberechtigter) Unternehmer. Die Rechnung lautet daher auf die Einzelperson. Beispiel: A und B wollen eine Personengesellschaft "A&B OHG" gründen. KG oder GbR gingen selbstverständlich auch. A kauft schon mal die notwendige Maschine, weil die gerade günstig zu haben ist, für 1.190 brutto. A lässt sich eine Rechnung auf "A" ausstellen, denn die A&B OHG gibt es ja nicht. In der UStVA gibt er die 190 Euro als Vorsteuern an. Die Ausgaben für die Maschine (hier dann wohl die AfA) fallen ebenfalls bei A an. Da die Maschine aber für die OHG angeschafft wurde, stellt A sie der OHG zur Verfügung. Fall a) unentgeltlich: Die AfA für die Maschine sind Sonder-BA, sie werden steuerrechtlich im ersten Schritt der OHG zugerechnet, im zweiten Schritt wieder auf den A verteilt. Fall b) entgeltlich: Wie a), nur dass die eingenommene Miete bei A Sonder-Betriebseinnahme ist. Die Umsatzsteuer, die auf die Miete entfällt, hat A selbst anzumelden und abzuführen, weil es, wie erwähnt, in der Umsatzsteuer keinen Sonderbereich gibt. Also eigentlich alles ganz einfach. _______________ Roland Ecke Steuerberater Berlin
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#7 Sat May 28, 2011 5:29 am
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Vielen Dank für die prompte Antwort. Wenn es sich bei der Gründung um eine UG haftungsbeschränkt handelt, was passiert dann mit dem Vorsteuerabzug? Wenn die Firma Anfang Juli oder August gegründet wird und dafür werden vorab schon Messgeräte, Pkw und sonstige Notwendigkeiten gekauft um dann sofort loslegen zu können, können die Rechnungen ja nur auf die Einzelperson, auf den künftigen Gesellschafter/Geschäftsführer ausgestellt werden. Gibt es da dann noch eine Möglichkeit des vorsteuerabzuges? Besten Dank und viele Grüße.
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#8 Sat May 28, 2011 5:36 am
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Uiuiui, eine UG. Wer hat Sie denn da beraten? Eine UG ist keine Personengesellschaft. Sie sollten hierzu besser eine neue Frage aufmachen. _______________ Roland Ecke Steuerberater Berlin
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#9 Sat May 28, 2011 4:11 pm
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Moderator
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Hallo, also eine UG (haftungsbeschränkt) ist eine Sonderform der GmbH, also eine Kapitalgesellschaft. Wesen der UG (haftungsbeschränkt) ist unter anderem, dass - sie mit wenig Eigenkapital, ab 1 EUR und - sehr schnell gegründet werden kann. Wenn Sie denn - nach einer ausführlichen Beratung durch einen Steuerberater - immer noch eine UG (haftungsbeschränkt) gründen wollen, warum bis Juli/August warten. Zum Notar gehen, Mustervertrag unterschreiben und fertig ist die UG (haftungsbeschränkt) und die Rechnungen für Anschaffungen können direkt auf die UG (haftungsbeschränkt) ausgestellt werden. _______________ Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberaterwww.steuernplusberatung.deDieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden. Für eine kostenpflichtige Einzelberatung stehe ich gerne zur Verfügung.
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#10 Sun May 29, 2011 8:04 am
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Naja, das beantwortet eine andere Frage als die, die gestellt wurde. _______________ Roland Ecke Steuerberater Berlin
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#11 Sun May 29, 2011 11:28 am
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Moderator
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... Uli1967: Zitat Wenn es sich bei der Gründung um eine UG haftungsbeschränkt handelt, was passiert dann mit dem Vorsteuerabzug? vBP/StB Kexel: Zitat Wenn Sie denn - nach einer ausführlichen Beratung durch einen Steuerberater - immer noch eine UG (haftungsbeschränkt) gründen wollen, warum bis Juli/August warten. Zum Notar gehen, Mustervertrag unterschreiben und fertig ist die UG (haftungsbeschränkt) und die Rechnungen für Anschaffungen können direkt auf die UG (haftungsbeschränkt) ausgestellt werden. ... damit erübrigt sich Ihr Problem und es kommen nicht unnötige weitere hinzu. _______________ Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberaterwww.steuernplusberatung.deDieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden. Für eine kostenpflichtige Einzelberatung stehe ich gerne zur Verfügung.
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