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Vorsteuerabzug vor Gründung/Rechnungsstellung

Moderatoren: Kexel, Torsten.

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Autor Beitrag
Mitglied
Registriert: Dec 2009
Beiträge: 3
Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt:
Diverse Anschaffungen werden vor der eigentlichen Gewerbegründung angeschafft (bspw. Laptop, PKW).

Die Anmeldung als Gewerbe und Eintragung im Handelsregister erfolgt dann erst 1 Monat später.
Wie verhäkt es sich hierbei mit der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs? Die Rechnungen lauten ja auf meinen Namen(nicht aber auf den meiner Fa. die im HRG eingertragen wird).
Wie kann man mit solchen Vorgründungskosten umgehen bzw. was sollte man bei der Rechnungsstellung noch beachten? Die Anschaffungen müssen aufgrund der Vorbereitungen ja im Vorfeld erfolgen.
Danke und viele Grüße
Moderator
Registriert: Jan 2007
Beiträge: 785
Ort: 56410 Montabaur / Westerwald - oder über Internet weltweit
Hallo,

grundsätzlich besteht auch das Recht aus Vorgründungskosten Vorsteuer geltend zu machen, unabhängig davon, ob die Rechnung auf den privaten Namen oder die Firma lautet.

Dies gilt allerdings nur bei Einzelunternehmen.

Für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften gelten Besonderheiten.
_______________
Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberater
www.steuernplusberatung.de

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden. Für eine Einzelberatung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mitglied
Registriert: Apr 2010
Beiträge: 3
Hallo,
ich klinke mich hier mal ein.
Bei mir ist es ähnlich. Ich werde mit einem Verkaufswagen starten, den ich nun bestellt habe. Bis dieser fertig ist vergehen aber noch rund 8 Wochen. Nun muß ich natürlich eine Anzahlung leisten. Wann ist die Gewerbeanmeldung am sinnvollsten? Kann ich die Vorsteuer geltend machen, auch wenn die Gewerbeanmeldung erst in etwa 8 Wochen stattfindet? Oder jetzt schon Gewerbe anmelden obwohl noch keine Umsätze zu erwarten sind?
Danke und viele Grüße
Nicole
Mitglied
Registriert: May 2010
Beiträge: 25
Umsatzsteuer hat etwas mit Umsätzen zu tun, nicht mit Gewerbeanmeldungen. Der Umsatzsteuer ist es schlichtweg egal, wann Sie ein Gewerbe anmelden oder ob Sie es überhaupt tun.

Die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft beginnt mit dem ersten nach außen erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden, wenn die spätere Ausführung entgeltlicher Leistungen beabsichtigt ist und die Ernsthaftigkeit dieser Absicht durch objektive Merkmale nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.

Die Vorsteuerbeträge sind also abzugsfähig.

Bleibt noch die Frage, wann sie abgezogen werden. Rein rechtlich natürlich mit Ablauf des Monats, wo sie entstanden sind. Tatsächlich hat das FA aber noch kein Kennzeichen "U" gesetzt und wird diese Vorsteuer deshalb in der ersten regulären UStVA erwarten. EDV geht vor AO.

Beachten Sie, dass das FA einer Steuererstattung zustimmen muss, was es meist durch Auszahlung des Guthabens tut. Bei größeren Beträgen sollte man nachfrageverdächtige Belege gleich mit an das FA geben, um Zeit zusparen.
_______________
Roland Ecke
Steuerberater
Berlin

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