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Wechsel Kleinunternehmer zu USt-Pflicht: VSt-Erstattung für bestehende Anschaffungen?

Moderatoren: Torsten.

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Registriert: Jan 2010
Beiträge: 1
Hallo,

ich bin seit ca. zehn Jahren freiberuflich tätig im Bereich Musikproduktion/Komposition und war bis einschließlich 2007 Kleinunternehmer, seit 2008 nicht mehr, also seitdem umsatzsteuerpflichtig.

Bereits vor 2008 habe ich mir einige Anschaffungen zugelegt (Instrumente, Rechner, Software usw.) und schreibe diese nun seit einigen Jahren ab, ausgehend vom damaligen Bruttobetrag (inkl. Mwst.). Ich bin bisher immer davon ausgegangen, dass ich die Mwst. für VOR 2008 angeschaffte Anlagegüter mit dem Wechsel in die Normalbesteuerung (Umsatzsteuerpflicht) nicht rückwirkend oder anteilig absetzen kann, allerdings habe ich heute zufällig mitbekommen, dass tatsächlich die Möglichkeit bestehen soll (§ 15a UStG?), bei einem Wechsel vom Klein- zum Normalunternehmer für bereits bestehende und noch abzuschreibende Anlagegüter anteilig die Vorsteuer zurück zu bekommen?!?

"Wenn der Kleinunternehmer in die Normalbesteuerung wechselt, kann er die Vorsteuer nach § 15a UStG nachträglich auf in dieser Zeit getätigte Anschaffungen und zwar anteilig für die restliche Nutzungsdauer erstattet bekommen (rechtskräftiges Urteil des BFH vom 17.06.2004)"

Das wäre für mich super, da ich v.a. 2007 einige tausend Euro investiert habe und dafür immerhin noch ca. 20-70% Vorsteuer geltend machen könnte, und es ist bestimmt auch für viele andere interessant, die frisch in die Normalbesteuerung rutschen!

Allerdings habe ich auch etwas von einem 1000-Euro-Mindest-Vorsteuer-Betrag pro Wirtschaftsgut gelesen... jetzt komme ich nicht mehr weiter.

Hier meine Fragen:
1. Gibt es diese Regelung tatsächlich, und trifft sie auf mich zu?
2. Wie wäre das konkret, müsste man für jedes Wirtschaftsgut den aktuellen Restwert 2009 als Bruttobetrag nehmen und davon die 7 bzw. 19% Vorsteuer ausrechnen und in der USt-Erklärung 2009 als verauslagte VSt abziehen?
3. Ließe sich auch rückwirkend für 2008 (USt-Erklärung schon längst abgegeben) noch etwas machen?

Eine Antwort wäre super!
Besten Dank im Voraus und viele Grüße.
Moderator
Registriert: Jan 2007
Beiträge: 607
Ort: 56410 Montabaur / Westerwald
Hallo,

ja klar § 15a UStG mal eben so am Sonntagnachmittag kurz in einem Forum erklären.
Wenn Sie diesen Satz auf einer Steuerfachtagung bringen haben Sie die Lacher auf Ihrer Seite.

Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) und die Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) erläutern das Thema zwar ausführlich, aber ich fürchte Ihnen hilft Ihnen nur eine gezielte Einzelfallberatung durch einen Steuerberater. Dessen Hororar macht sich durch die Beratung selbst bezahlt.
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Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberater
www.steuernplusberatung.de

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden. Für eine Einzelberatung stehe ich gerne zur Verfügung.

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