Hallo,
selbständig sein bedeutet nicht nur das Recht seine Arbeit frei einteilen zu können, sondern auch Pflichten und als Arbeitgeber bestehen besondere Pflichten.
Ja,
Berufsgenossenschaftsbeitrag muss für jeden Arbeitnehmer bezahlt werden. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Höhe der gezahlten Bruttogehälter und der sogenannten Gefahrenklasse (je nach Art der Tätigkeit, nur Innendienst oder auch Außendienst - wird von der BG festgelegt).
Die Meldung an die BG ist jährlich bis Anfang Februar des Folgejahres abzugeben. Der Beitragsbescheid kommt dann in der Regel im April/Mai.
Zuständig für die Meldung ist in der Regel der, der auch die monatliche Gehaltsabrechnungen erstellt. Erfolgt dies durch einen
Steuerberater, so wird auch die BG-Meldung jährlich automatisch - in der Regel ohne zusätzliche Kosten - mit erstellt.
Zusätzlich zur Pflichtmitgliedschaft aller Arbeitnehmer (auch Aushilfen / Minijober), kann sich der Unternehmer auch freiwillig zur Absicherung bei Berufsunfällen versichern; näheres siehe unter
www.vbg.de.
Bei der
IHK besteht Pflichtmitgliedschaft von jedem der ein Gewerbe selbständig betreibt. Nicht betroffen hiervon sind die Freiberufler (z. B. Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte), diese haben eigene Berufskammern.
Der Beitrag der IHK ist abhängig von der Höhe des Gewinns und bei sehr niedrigem Gewinn entfällt der Beitrag in der Regel komplett; näheres auf der Internetseite der zuständigen IHK, zu finden über
www.ihk.de.
Gruß
Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberater
www.steuernplusberatung.de