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#1 Tue Feb 16, 2010 6:36 pm
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Mitglied
Registriert: Feb 2010
Beiträge: 1
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Hallo, ich habe meinen Pkw immer mit 1%/ Monat versteuert und darauf die 80% Mwst. entrichtet. Der PKW wurde neu gekauft und die Mwst. geltend gemacht und von Finanzamt erstattet. Der Pkw befindet sich im 4. Jahr der Abschreibung. Leider habe ich im Jahr 2008 und 2009 keine Betriebseinnahmen gahabt. So habe ich den PKW unter 10% Betrieblich genutzt. Weiß jemand wie AfA-Gegenstände PKW, Computer während der Betriebsunterbrechung behandelt werden? Müssen trotdem irgendwelche Abgaben bzw. Steuern an das Finanzamt entrichtet werden? Gruß Ute
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#2 Thu Feb 18, 2010 7:33 pm
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Moderator
Registriert: Jan 2007
Beiträge: 1288
Ort: 56410 Montabaur / Westerwald - oder über Internet weltweit
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Hallo, wenn die Unterbrechung begründbar und die Wahrscheinlichkeit der Wiederaufnahme der Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich ist, dann können Kosten in der zwischenzeit geltend gemacht werden, soweit sie weiterhin betrieblich und nicht privat veranlasst sind. Dies gilt auch für die Abschreibung. Der Privatanteil PKW kann allerdings nicht mehr nach der 1%-Regelung ermittelt werden, hierzu ist eine über 50%ige betriebliche Nutzung notwendig. Der Privatanteil ist zu schätzen - ggf. auf 90 oder 95 %. Wird nur noch die Abschreibung angesetzt, dann sind hiervon 90 - 95 % als Privatanteil zu versteuern (Einkommensteuer und Umsatzsteuer). _______________ Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberaterwww.steuernplusberatung.deDieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden. Für eine kostenpflichtige Einzelberatung stehe ich gerne zur Verfügung.
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#3 Wed May 05, 2010 1:10 pm
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Mitglied
Registriert: May 2010
Beiträge: 1
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Hallo Forum, gibt es das gewillkürte Betriebsvermögen nicht mehr (Wahlrecht bei zwischen 10 und 50 % iger betr. Nutzung) ? Ansonsten sind ja immer noch 0,30 € für die betrieblich gefahrenen km absetzbar. Gruß Mozart
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#4 Wed May 05, 2010 7:08 pm
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Moderator
Registriert: Jan 2007
Beiträge: 1288
Ort: 56410 Montabaur / Westerwald - oder über Internet weltweit
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... doch, das gewilkürte Betriebsvermögen gibt es noch. Aber für die 1%-Regelung gilt per Gesetz, dass diese nur angewendet wird, wenn der PKW zu mehr als 50 % betriebliche genutzt wird, anderenfalls ist die Höhe des Privatanteils zu schätzen oder nach Fahrtenbuch zu ermitteln. Der Ansatz der Reisekosten von 0,30 EUR pro Kilometer ist nur zulässig, wenn der PKW vorher steuerpflichtig zum Verkehrswert aus dem Betriebsvermögen entnommen wurde. _______________ Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberaterwww.steuernplusberatung.deDieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden. Für eine kostenpflichtige Einzelberatung stehe ich gerne zur Verfügung.
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