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Abzugsfähige Kosten - PKW im Betriebsvermögen

Moderatoren: Kexel, Torsten.

Seite: 1

Autor Beitrag
Mitglied
Registriert: Feb 2010
Beiträge: 1
Hallo zusammen,

ich bin selbstständig und fahre mit meinem PKW fast ausschliesslich
Strecken zwischen meiner Erst- und Zweitwohnung (Wochenendheimfahrten)
und zwischen der Zweitwohnung und meinem Kunden (langfristiges Projekt).

Soweit mir bekannt, gelten diese Fahrten als betriebliche Fahrten, d.h.
der Anteil der betrieblichen Nutzung liegt bei mir deutlich über 50 %
=> PKW muss ins Betriebsvermögen

Jetzt habe ich gelesen, dass Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte
nicht abzugsfähig sind.

Bedeutet dies, ich kann gar keine Ausgaben ansetzen ?

Viele Grüße
Mitglied
Registriert: Dec 2009
Beiträge: 18
Hallo,

Ist dein Auto im Betriebsvermögen und wird mehr als 10% berieblich genutzt sind die anfallenden Kosten als Betriebsausgaben geltend zu machen dazu würde dann auch Versicherungen, Steuern ect. zählen.

http://www.betriebsausgabe.de/kfz-kosten-85.html

Alles was betriebliche Fahrten sind, ist geltend zu machen.

Mfg. David
Moderator
Registriert: Jan 2007
Beiträge: 787
Ort: 56410 Montabaur / Westerwald - oder über Internet weltweit
Hallo an alle Forenteilnehmer,

den Aussagen von Charmin (David) bitte mit großer Vorsicht begegnen, denn hier wird steuerliches Halbwissen vermittelt. Ich kann dies nach mehr als 30 Jahren beruflicher Tätigkeit im Steuerrecht, und dass seit 1993 als Steuerberater, beurteilen.

Zitat
Alles was betriebliche Fahrten sind, ist geltend zu machen.

???

Also, die Lösung sieht wie folgt aus:

- alle Kraftfahrzeugkosten stellen Betriebsausgaben dar;
- wird das Fahrzeug auch für Privatfahrten genutzt, stellt dieser Anteil Betriebseinnahmen dar (ermittelt nach der Fahrtenbuchmethode oder 1%-Regelung);
- die auf die Fahrten zwischen Erstwohnung und Zweitwohnung entfallenden Kosten sind nur begrenzt, im Rahmen der sogenannten doppelten Haushaltsführung, abzugsfähig; dabei unterstelle ich, dass die Zweitwohnung ausschließlich aus beruflichen Gründen bezogen wurde und unterhalten wird;
- die auf die Fahrten zwischen Zweitwohnung und Kunde entfallenden Kosten sind unbegrenzt abzugsfähig.

Somit können Sie den größten Teil Ihrer Kfz-Kosten steuerlich geltend machen.
_______________
Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberater
www.steuernplusberatung.de

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden. Für eine Einzelberatung stehe ich gerne zur Verfügung.

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