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Betriebsausgaben


1% Regelung auch bei LKW-Überlassung an Mitarbeiter?

Moderatoren: Steuerberater Kexel, Torsten.

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Mitglied
Registriert: Aug 2008
Beiträge: 14

Hallo Herr Kexel,

wenn ich meinem Mitarbeiter einen als LKW zugelassenen Wagen als Dienstwagen zur Verfügung stelle, muss ich dann die 1% Regelung für eventuelle Privat-Fahrten berechnen? Oder fällt die analog zum Unternehmer dann weg?

Danke für Ihre Hilfe
Mitglied
Registriert: Dec 2009
Beiträge: 18

Hallo,

ich bin zwar nicht der Herr Kexel aber kann trotzdem gerne helfen ;)

Im Einkommensteuergesetz wird der Begriff "Kraftfahrzeug" nicht definiert.
Somit ist es Sinn und Zweck der ganzen Sache das bestimmte Fahrzeuge wie z.B. ein LKW von der 1% Regelung ausgeschlossen sind.

Hier ein Gerichtsurteil: Az. VI R 34/07

Mfg. David
« Zuletzt durch Charmin am Thu Feb 25, 2010 12:55 pm bearbeitet. »
Moderator
Registriert: Jan 2007
Beiträge: 1288
Ort: 56410 Montabaur / Westerwald - oder über Internet weltweit

Hallo,

ich bin Herr Kexel und sehe die Rechtslage etwas anders.

Im Gesetz heißt es "Kraftfahrzeug" und damit ist klar, dass die 1%-Regelung eben nicht nur für PKW gilt, sondern auch für andere Arten von Kraftfahrzeugen.

Der Bundesfinanzhof grenzt in dem angegebenen Urteil die Sache nur in der Art ein, dass "ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, nicht der 1%-Regelung unterfällt".

Handelt es sich also bei dem "LKW" nicht um ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, dann ist auch die 1%-Regelung anzuwenden.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) nimmt in einem aktuellen Schreiben vom 18.11.2009 hierzu wie folgt Stellung:

Zitat
Kraftfahrzeuge i. S. dieser Regelung sind Kraftfahrzeuge, die typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt werden ( BFH-Urteil vom 13. Februar 2003, BStBl 2003 II S. 472). Hierzu zählen beispielsweise auch Geländekraftfahrzeuge, wobei die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung vor der Neuregelung in § 2 Absatz 2a KraftStG zum 1. Mai 2005 unerheblich ist. Keine Kraftfahrzeuge i. d. S. sind Zugmaschinen oder Lastkraftwagen, die kraftfahrzeugsteuerrechtlich „andere Kraftfahrzeuge” sind.
_______________
Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberater
www.steuernplusberatung.de

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden. Für eine kostenpflichtige Einzelberatung stehe ich gerne zur Verfügung.

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