Hallo,
bekanntlich "wird nicht alles so heiß gegessen, wie es gekocht wird".
Hier zunächst mal die dazugehörige
amtliche Einkommensteuerrichtlinie 4.2:
Zitat
Grundstücksteile von untergeordnetem Wert
( 8 ) 1Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 Euro beträgt (§ 8 EStDV). 2Dabei ist auf den Wert des Gebäudeteiles zuzüglich des dazugehörenden Grund und Bodens abzustellen. 3Bei der Prüfung, ob der Wert eines Grundstücksteiles mehr als ein Fünftel des Werts des ganzen Grundstücks beträgt, ist in der Regel das Verhältnis der Nutzflächen zueinander zugrunde zu legen. 4Ein Grundstücksteil ist mehr als 20.500 Euro wert, wenn der Teil des gemeinen Werts des ganzen Grundstücks, der nach dem Verhältnis der Nutzflächen zueinander auf den Grundstücksteil entfällt, 20.500 Euro übersteigt. 5Führt der Ansatz der Nutzflächen zu einem unangemessenen Wertverhältnis der beiden Grundstücksteile, ist bei ihrer Wertermittlung anstelle der Nutzflächen der Rauminhalt oder ein anderer im Einzelfall zu einem angemessenen Ergebnis führender Maßstab zugrunde zu legen. 6Sind Zubehörräume (Nebenräume) vorhanden, kann der Stpfl. die Aufteilung auch nach dem Verhältnis der Haupträume vornehmen. 7Beträgt der Wert eines eigenbetrieblich genutzten Grundstücksteiles nicht mehr als ein Fünftel des gesamten Grundstückswerts und nicht mehr als 20.500 Euro, besteht ein Wahlrecht, den Grundstücksteil weiterhin als Betriebsvermögen zu behandeln oder zum Teilwert zu entnehmen.
Also, in der Regel Nutzflächenverhältnis maßgeblich, nicht Wohnflächenverhältnis.
Bei Ihrem Beispiel, wenn 25 % = Nutzflächenanteil
Betrieblicher Anteil Arbeitszimmer = 75.000 EUR
Dieser mindert sich jährlich um die Abschreibung auf den Gebäudeanteil von 50.000 EUR x durchschnittlich 2,5 % = pro Jahr 1.250 EUR.
Nach zehn Jahren verbleibt ein Restbuchwert von insgesamt 62.500 EUR (75.000 EUR - 1.250 EUR x 10).
Nur wenn der anteilige Gesamt-Verkehrswert (Grund und Boden + Gebäude) diesen Wert übersteigt, umgerechnet also mehr als 250.000 EUR beträgt (250.000 x 25 % = 62.500), dann ergibt sich bei einem Verkauf oder einer Betriebsaufgabe ein steuerpflichtiger Gewinn. Ist der Wert niedriger, ergibt sich ein steuerlich abzugsfähiger Verlust.
Da bei der aktuellen Immobilienmarktentwicklung eine Wertsteigerung eher unwahrscheinlich ist, dürfte sich die Höhe einer möglichen Steuerbelastung sehr in Grenzen halten. Aber man sollte Sie dennoch nicht aus dem Auge verlieren.
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Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberaterwww.steuernplusberatung.deDieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden. Für eine kostenpflichtige Einzelberatung stehe ich gerne zur Verfügung.