Hallo,
es ist fraglich, ob eine DBA-Regelung bei der ESt zur Ermittlung des zvE und ggf. auch bei der USt zu Bestimmung des Werts nach § 10 UStG zum tragen kommt, aber vielleicht ist es auch ganz anders.
Alles klar - Scherz beiseite - dieses ist ein Internet- und kein SMS-Forum. Es ist auch, oder im Besonderen, für steuerliche Laien, also sollte man Abkürzungen, und damit Missverständnisse oder Unverständnis, vermeiden.
Ich gehe davon aus, dass mit der nicht amtlichen und auch in Fachkreisen unüblichen Abkürzung "VMA", "Verpflegungsmehraufwendungen" (auch als Reisekostenpauschalen, Spesen bezeichnet)gemeint sind.
Nach den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) gilt:
"Werden an einem Kalendertag Auswärtstätigkeiten im In- und Ausland durchgeführt, ist für diesen Tag das entsprechende Auslandstagegeld maßgebend, selbst dann, wenn die überwiegende Zeit im Inland verbracht wird."Im Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 17.12.2009 heißt es:
"Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend."Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach der täglichen Dauer Ihrer Abwesenheit.
Beispiel: Abfahrt zu Hause in Deutschland 6.00 Uhr, Rückkehr zu Hause in Deutschland 18.00 Uhr = Abwesenheit 12 Stunden = Pauschbetrag für 8-14 Stunden = 13 EUR.
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Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberaterwww.steuernplusberatung.deDieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden. Für eine kostenpflichtige Einzelberatung stehe ich gerne zur Verfügung.