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#1 Mon May 03, 2010 4:10 pm
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Beiträge: 2
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Hallo, ich bin freiberufliche Illustratorin und habe im letzten Jahr zu 100% in meiner Wohnung gearbeitet. Mein Arbeitsplatz waren ca. 8 qm in einem 16 qm Zimmer, das nebenher noch Schlaf- und Wohnzimmer war. Ist es möglich, da etwas abzusetzen? Vielen Dank. MfG Lina
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#2 Tue May 04, 2010 12:08 pm
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Beiträge: 29
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Der Begriff des Arbeitszimmers impliziert ja erst mal schon, dass ein "Zimmer" als solches da sein muss. Es muss also eine Wohnung sein mit x+1 Zimmer. Eine Arbeistecke ist kein Arbeitszimmer. Es bleibt da nur der Ansatz der Gegenstände, die sich dort befinden. Schreibtisch, Chefsessel...
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#3 Wed May 05, 2010 8:53 am
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Registriert: May 2010
Beiträge: 2
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Vielen Dank schon mal. Ich hatte mir das schon so gedacht, allerdings hat mich folgender Text etwas stutzig gemacht: ( http://www.steuernplusberatung.de, Zitat "Arbeitszimmer") Nutzt ein selbstständig tätiger Steuerpflichtiger sein häusliches Arbeitszimmer zu 20 % zu beruflichen Zwecken und steht ihm für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so kann er 20 % seiner tatsächlichen Aufwendungen, nicht aber pauschal 1.250 EUR als Betriebsausgaben absetzen (BFH, 14.12.2004 - XI R 13/04), BStBl II 2005, 344. Wäre das auch unrelevant?
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#4 Wed May 05, 2010 3:42 pm
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Beiträge: 29
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Ja, das ist leider überholt. Zum einen muss da auch erst mal ein ZIMMER (und nicht eine Zimmerecke) da sein, das genutzt wird. Steht ja sogar dort ("Nutzt ein ...Steuerpflichtiger sein häusliches Arbeitszimmer..."). Zum andern ist die Quotenregelung nicht mehr anwendbar, da sich die Gesetzeslage seit 2004 (oder auf welches Jahr sich das Urteil bezogen aben mag) geändert hat. Ein Arbeitszimmer muss nach derzeitiger Gesetzeslage _überwiegend_ zu beruflichen Zwecken genutzt werden muss, damit es überhaupt absetzbar ist. Hiergegen ist aber ein Verfahren vor dem BFH anhängig (VI R 13/09). Gliedern Sie ihr Schlaf-/Wohnzimmer aus, wenn das möglich ist, so dass Sie tatsächlich ein ZIMMER haben. Möglicherweise ist die Anmietung einer Wohnung mit einem Zimmer mehr von Vorteil. _______________ Roland Ecke Steuerberater Berlin
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#5 Mon Jul 26, 2010 12:26 pm
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Administrator
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Beiträge: 197
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Hallo, als häusliches Arbeitszimmer werden Zimmer angesehen, die von den anderen Räumen der Wohnung abgetrennt sind. In der Regel dürfen diese Zimmer keine Durchgangszimmer darstellen und sind üblicherweise als Büro eingerichtet. Das zentrale Möbelstück ist hierbei der Schreibtisch. Eine Wohn,- Schlaf- und anderweitig genutzter Raum erfüllt diese Voraussetzung nicht. Aber Aufwendungen für den Schreibtisch, den Stuhl, Regal... sind Betriebsausgaben.
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#6 Fri Jan 07, 2011 1:56 pm
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Beiträge: 1
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Eröffnet das BFH-Urteil hier eine neue Interpretationsmöglichkeit ? Eine Verfassungswidrigkeit liegt nun vor, wenn der steuerliche Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht möglich ist, obwohl für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
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#7 Sat Jan 08, 2011 5:00 pm
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Moderator
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Hallo, die Tatsache, dass ein abgeschlossener separater Raum vorliegen muss, um überhaupt anteilige Raumkosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen zu können, ist weder im Gesetz, noch in der Fachpresse, noch in der Finanzgerichtsrechtsprechung, noch bein Bundesverfassungsgericht strittig, es gibt auch keine Interpretationsmöglichkeiten. Das von Ihnen angeführte BFH-Urteil wurde etwas aus dem Zusammenhang gerissen. Im zugrundeliegenden Sachverhalt heißt es: Zitat Auf Grund des Vortrags der Kläger, das Arbeitszimmer werde zu ca. 50 bis 55 % für häusliche Arbeiten des Klägers als Geschäftsleitungsmitglied, zu ca. 20 % für seine Anwaltstätigkeit und zu ca. 10 % für Verwaltungsarbeiten der Klägerin genutzt, erkannte das FG nur 20 % der für das Arbeitszimmer geltend gemachten Aufwendungen als Betriebsausgaben aus selbständiger Rechtsanwaltstätigkeit an. Also, das separate Arbeitszimmer wird zu mindestens 80 - 85 % für berufliche und betriebliche Zwecke genutzt und nur zu rund 10 % für private Zwecke. In den Entscheidungsgründen steht weiter: Zitat Gemäß § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Wird ein Wirtschaftsgut im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutzt, sind die durch die jeweilige Einkunftserzielung veranlassten Aufwendungen - ggf. im Schätzungswege - aufzuteilen Das Urteil ist, wie Kollege Becker meines Erachtens richtig ausführt, nicht anwendbar auf einen Fall der teilweisen betrieblichen Nutzung eines im wesentlichen Privat genutzten Raumes oder einer Ein-Zimmer-Wohnung. _______________ Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberaterwww.steuernplusberatung.deDieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden. Für eine kostenpflichtige Einzelberatung stehe ich gerne zur Verfügung.
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