Hallo,
mal langsam der Reihe nach.
Wird das Fahrzeug zu mehr als der Hälfte der gefahrenen Kilometer betrieblich genutzt, dann stellt es sogenanntes notwendiges Betriebsvermögen dar. Damit entfällt ein Reisekostenabzug von 0,30 EUR pro Kilometer schon mal per se. Zum Thema notwendiges Betriebsvermögen gibt es in diesem Forum bereits unzählige Beiträge, bitte einfach mal im Forum stöbern.
Gehen wir davon aus, dass das Fahrzeug notwendiges Betriebsvermögen darstellt.
Nun bleibt die Frage, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, und somit zusätzlich zur 1%-Regelung oder einfach Betriebsfahrten, und somit kein nicht abzugsfähiger Privatanteil?
Hier hilft die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die zwischenzeitlich auch vom Bundesfinanzministerium übernommen wurde. Sofern Ihr Mann bei seinem Auftraggeber kein eigenes Büro oder Arbeitsplatz angemietet hat, handelt es sich nicht um eine Betriebsstätte Ihres Mannes und damit nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Ergo - die Fahrten stellen in vollem Umfang Betriebsfahrten dar, die daruf entfallenden Kosten sind in vollem Umfang steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig.
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Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberaterwww.steuernplusberatung.deDieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden. Für eine kostenpflichtige Einzelberatung stehe ich gerne zur Verfügung.