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Betriebsausgaben


Fremdes Fahrzeug - Kilometerpauschale?

Moderatoren: Steuerberater Kexel, Torsten.

Seite: 1

Autor Beitrag
Mitglied
Registriert: May 2010
Beiträge: 2

Hallo,

ich bin ganz neu hier und möchte erst einmal ein Lob aussprechen. Das ist wirklich ein sehr hilfreiches Forum.

Ich habe dennoch eine spezifische Frage zur s.g. Kilometerpauschale. Ich bin Freiberuflerin und habe kein eigenes Kfz. Ich nutze das Auto meiner Mutter, um Kundentermine durchzuführen und beteilige mich im Gegenzug an den Fixkosten und trage natürlich die variablen Kosten für die Fahrzeugnutzung.

Ich habe in anderen Beiträgen hier im Forum gelesen, dass die Fahrtkosten auch bei Fremdfahrzeugen mit der 30Ct Pauschale angesetzt werden können. Könnte man bei entsprechender Nutzung des Fremdfahrzeuges auch die 1%-Regel anwenden?

Außerdem wüsste ich gern, ob für das Fahrzeug ein Fahrtenbuch geführt werden muss, oder ob es genügt, den Reiseanlass etc. in einer RK-Abrechnung zu erfassen, wenn ICH das Fahrzeug nutze? Ein Fahrtenbuch müsste doch über alle Fahrten geführt werden, oder? Dann müsste ich meiner Mutter diesen administrativen Aufwand doch auch für ihre Fahrten zumuten. Das wäre etwas umständlich. Genügt dem FA eine von mir geführte Reisekostenabrechnung? Muss diese z.B. vom Auftraggeber unterschrieben werden? Muss ich die Belege (Tankbelege etc.) dennoch aufheben?

Vielen Dank schon mal für´s Lesen.

Viele Grüße,
Shiraa
Mitglied
Registriert: Mar 2010
Beiträge: 67

Man kann natürlich auch die 0,30 Euro Pauschale bei einem fremden Auto nutzen.

Mein Auto ist eigentlich offiziell das Auto meines Vaters und dennoch schreibe ich schön die Kilometer auf.
Dem Finanzamt reicht eine Reisekostenabrechnung. Ein Fahrtenbuch kannst du nutzen, jedoch musst du dabei jeden Kilometer aufschreiben. Und wehe du hast einen Kilometer nicht aufgezeichnet.
Sprich, deine Mutter müsste dann ebenfalls die Fahrten im Fahrtenbuch als "Privat" eintragen.

Bei der 1 % Regel bin ich mir nicht sicher, ich denke dass bei dieser Regel du der Eigentümer des Autos sein musst.

Zur Reisekostenabrechnung: Das Auto muss mind. 50 % geschäftlich genutzt werden.

Nun kann man das natürlich ausrechnen, was vorteilhafter ist.
Wird die 0,30 Euro Pauschale genutzt, so werden alle Kosten mit dieser abgegolten.

Eine Reisekostenabrechnung muss nicht von irgendein Auftraggeber unterschrieben werden, ggf. vielleicht von dir.

Ich würde dennoch die Tankbelege sammeln, obwohl du natürlich die Reisekostenabrechnung nutzen tust.
Diese Frage hat sich bei mir in den letzten Tagen gestellt: Durch die Pauschale wird doch alles abgegolten, wozu braucht das FA dennoch die Belege. Die ich sowieso nicht "benutzen" darf.

Denk auch dran, die Belege zeitnah zu kopieren. Meistens werden Belege auf Thermopapier gedruckt, worauf die Tinte nach einigen Tagen verblasst.
Darauf musst du aber noch acht geben: Du musst dennoch (hört sich blöd an) den Originalbeleg mit der Kopie zusammen (nummeriert) aufbewahren (also eine 1 auf dem Beleg, diesen Kopieren und zusammenheften).

Warum das ganze, keine Ahnung?? Reicht doch die Kopie, eigentlich!!
Moderator
Registriert: Jan 2007
Beiträge: 1285
Ort: 56410 Montabaur / Westerwald - oder über Internet weltweit

Hallo, hallo,

mal nicht so schnell mit den Pferden - oder besser den Pferdestärken.

Mal einfach und langsam:

Da der PKW nicht Ihnen gehört, also auch nicht nur einfach versicherungsrechtlich auf die Mutter zugelassen ist, können Sie die Anschaffungskosten (Abschreibung) nicht geltend machen.
Da der PKW auch Ihnen nicht von der Mutter zur ständigen Nutzung entgeltlich oder unentgeltlich überlassen wurde (ähnlich Leasing), entfällt bei Ihnen das Thema Privatnutzung und damit auch die Anwendung der 1%-Regelung für den Privatanteil.

Abzugsfähig sind hingegen die von Ihnen getragenen Kosten für betriebliche Fahrten.
Ob in Höhe von 0,30 EUR oder tatsächlichen Tankquittungen kann theoretisch pro Fahrt selbst entschieden werden. Am effektivsten dürfte eine Abrechnung per Reisekostenabrechnung mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer sein.

Sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt, dann sollten Sie dennoch die Tankquittungen aufbewahren, da ein Vorsteuerabzug aus den 0,30 EUR nicht möglich ist, hingegen aus den tatsächlichen Kosten.

Also
- Betriebsausgaben = 0,30 pro km
- Vorsteuerabzug aus tatsächlichen Belegen

Die Tankquittungen können zusätzlich noch bei Zweifeln des Finanzamts als Nachweis dienen, dass Sie diese oder jene Fahrt tatsächlich durchgeführt haben. Bei einer Dienstreise von München nach Hamburg sollte es jede Menge Tankquittung von Tankstellen geben, die auf dieser Strecke liegen.

Der Hinweis von "magigstar" zum kopieren der Quittungen ist ok - die Sache mit der Nummerierung hingegen nicht erforderlich.
_______________
Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberater
www.steuernplusberatung.de

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden. Für eine kostenpflichtige Einzelberatung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mitglied
Registriert: May 2010
Beiträge: 2

Hallo Herr Kexel,

vielen Dank für Ihre Antwort. Habe ich dass richtig verstanden: man kann die Pauschale ansetzen und dennoch die VSt aus den tatsächlichen Belegen abziehen? Ich dachte bisher immer (weil es mir meine Steuerberaterin so gesagt hatte), dass man die Qual der Wahl hat: entweder tatsächliche Kosten + VSt-Abzug oder nur Pauschalansatz ohne VSt-Abzug.

Würde es im Hinblick auf eine Steuerprüfung nicht auch Sinn machen, sich zustätzlich zu gesammelten Tankquittungen, die Kostenübernahmen für Versicherung und Steuern (zahle ich bar an meine Mutter) quittieren zu lassen?

Spielt es in der RK-Abrechnung eigentlich eine Rolle welches Kfz ich verwendet habe? Angenommen, ich fahre mal mit dem Auto meines Lebensgefährten und nicht mit jenem meiner Mutter, weil sie es selbst benötigt. Muss das dokumentiert werden oder reicht eine Angabe wie etwa: Nutzung eines Fremdfahrzeuges? Bisher musste ich in meiner Steuererklärung immer ein Kfz-Kennzeichen angeben (jedenfalls war in der Steuersoftware ein Feld dafür vorgesehen).

Vielen, vielen Dank schon mal im Voraus.

VG, Shiraa
Moderator
Registriert: Jan 2007
Beiträge: 1285
Ort: 56410 Montabaur / Westerwald - oder über Internet weltweit

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Zitat
Habe ich dass richtig verstanden: man kann die Pauschale ansetzen und dennoch die VSt aus den tatsächlichen Belegen abziehen?

Die Kollegin hat Ihnen da die üblicherweise verwendete einfache Variante erklärt, bei der Einkommensteuerrecht und Umsatzsteuerrecht gleich lauten. Ist in der Regel für die selbst buchenden Mandanten am verständlichsten.

Man (oder auch Frau) darf aber getrennte Wege in unterschiedlichen Steuerrechtsgebieten gehen, also Einkommensteuer pauschal und Umsatzsteuer nach Belegen mit Vorsteuerabzug.

Zitat
Würde es ... nicht auch Sinn machen, sich zustätzlich ... die Kostenübernahmen für Versicherung und Steuern (zahle ich bar an meine Mutter) quittieren zu lassen?

Dies wäre nur ein einkommensteuerlicher Vorteil, wenn man (auch) hier statt der Pauschale von 0,30 EUR die tatsächlichen Kosten ansetzen würde, denn in Versicherung und Steuer ist keine abzugsfähige Vorsteuer enthalten. Erfahrungsgemäß ist aber die Pauschale höher.

Zitat
Spielt es in der RK-Abrechnung eigentlich eine Rolle welches Kfz ich verwendet habe?

Ja, denn es geht um den Betriebsausgabenabzug. Dies bedeutet die Ausgaben sollten von Ihnen getragen (bezahlt) worden sein. Sie sollten sich daher getrennte Abrechnungen pro Fahrzeug erstellenb und sich von dem jeweiligen Fahrzeugbesitzer quittieren lassen, dass Sie ihm diese Kosten ersetzt haben.

Zitat
jedenfalls war in der Steuersoftware ein Feld dafür vorgesehen

Vertrauer keiner Software und - in letzter Konsequenz - auch keinem Internetforum, vertraue stets dem persönlichen Rat eines erfahrenen Fachmanns, in diesem Fall dem eines Steuerberaters bzw. einer Steuerberaterin, denn die haften auch im Falle einer Falschberatung.
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Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberater
www.steuernplusberatung.de

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