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Betriebsausgaben


Gutscheine: Zwei Spezialfälle

Moderatoren: Steuerberater Kexel.

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Geschenkgutscheine, die ein Betrieb erhält, sind prinzipiell mit dem kompletten Nennwert zu versteuern, das ist klar.

Mich würde interessieren, ob es für zwei Spezialfälle Ausnahmeregelungen gibt:

1. Gutscheine mit Einlösefrist (durch die Einlösefrist droht, im Gegensatz zum entsprechenden Geldbetrag, ein schlagartiger Verfall des Nennwerts)

2. Nicht weiterverkaufbare Gutscheine (liegt dann vor, wenn ein Gutschein an ein bestimmtes Kundenkonto gekoppelt oder diesem bereits gutgeschrieben ist).

Gibt es angesichts der Tatsache, dass der faktische Nutzen solcher Gutscheine, verglichen mit dem entsprechenden Geldwert, deutlich eingeschränkt ist, irgendwelche steuerlichen Ausnahmeregelungen bzw. lassen sich daraus welche ableiten?

Danke!
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Ich hab das Problem noch nicht durchschaut. Was steht denn auf den Gutscheinen drauf bzw. wozu berechtigen die denn?

Ist der Gutscheinempfänger berechtigt, eine Ware/Dienstleistung zu einem verminderten Preis zu erhalten, gegebenenfalls auch kostenlos? Oder hat jemand einen Gutschein gekauft, so dass ein Geldersatz entsteht? In letzterem Fall dürfte der ja nicht verfallen können, aber der Fall 2 wäre ja denkbar.
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Roland Ecke
Steuerberater
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Beiträge: 8

Zitat
Ich hab das Problem noch nicht durchschaut. Was steht denn auf den Gutscheinen drauf bzw. wozu berechtigen die denn?

Ist der Gutscheinempfänger berechtigt, eine Ware/Dienstleistung zu einem verminderten Preis zu erhalten, gegebenenfalls auch kostenlos?


Ja, das ist in beiden Fällen so (auf das gesamte Sortiment).

Zitat
Oder hat jemand einen Gutschein gekauft, so dass ein Geldersatz entsteht?


Gute Frage: Der Gutschein im Fall B (also der, der direkt dem Kundenkonto des Unternehmers bei dem Händler gutgeschrieben wurde) stammt direkt vom Händler. Inwieweit man in dem Fall davon sprechen kann, dass er seinen "eigenen" Gutschein gekauft und dann weitergegeben hat, weiß ich nicht.

Im Fall A wurde der Gutschein von einer dritten Person gekauft und dann an den Unternehmer weitergegeben, ja.

Zitat
In letzterem Fall dürfte der ja nicht verfallen können


Ach ja, in dem Fall kann man nach der Verjährung, wenn der Händler sich weigert, den Gutschein einzulösen, die Rückerstattung des Nennwerts fordern, richtig?
« Zuletzt durch BartS1975 am Wed May 19, 2010 12:46 pm bearbeitet. »
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BartS1975 schrieb
Zitat
Ich hab das Problem noch nicht durchschaut. Was steht denn auf den Gutscheinen drauf bzw. wozu berechtigen die denn?

Ist der Gutscheinempfänger berechtigt, eine Ware/Dienstleistung zu einem verminderten Preis zu erhalten, gegebenenfalls auch kostenlos?


Ja, das ist in beiden Fällen so (auf das gesamte Sortiment).


Klingt insgesamt nach diesem hier.

Kann man also davon ausgehen, dass der Händler in etwa Folgendes anbietet?: "Also du, Kunde, darfst bis zum 30. Februar 2011 die Ware zum halben Preis kaufen. Danach nicht mehr."

So etwa?

Dann ist aus meiner Sicht beim Gutscheinempfänger nämlich gar nichts zu buchen, da es sich lediglich um eine Preisgarantie handelt.

Beim Gutscheingeber könnte man nachdenken, ob er das Risiko der Inanspruchnahme in der Bilanz abbilden muss, Stichwort Drohverluste. Aber die ja auch nur handelsrechtlich.
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Roland Ecke
Steuerberater
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Zitat
Kann man also davon ausgehen, dass der Händler in etwa Folgendes anbietet?: "Also du, Kunde, darfst bis zum 30. Februar 2011 die Ware zum halben Preis kaufen. Danach nicht mehr."


Nein, da haben wir offenbar aneinander vorbeigeredet. Die Gutscheine haben einen ganz normalen Nennwert (in dem Fall 10 Euro), d.h. man kann etwas für 10 Euro kaufen und erhält dieses dann kostenlos oder kauft etwas teureres und erhält dann darauf 10 Euro Rabatt.
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Also kauft man Geld? Wie kann es sein, dass diese Gutscheine dann verfallen?
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Roland Ecke
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Beiträge: 197

Frage beantwortet?
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Viel Erfolg wünscht

Torsten
betriebsausgabe.de

Frage nicht beantwortet?

Dann frag bitte einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.
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Torsten schrieb
Frage beantwortet?


Ich denke ja, danke.
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Beiträge: 3

Ist der Gutscheinempfänger berechtigt, eine Ware/Dienstleistung zu einem verminderten Preis zu erhalten, gegebenenfalls auch kostenlos? Oder hat jemand einen Gutschein gekauft, so dass ein Geldersatz entsteht? In letzterem Fall dürfte der ja nicht verfallen können, aber der Fall 2 wäre ja denkbar.
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Hallo,

ob und ggf. wann ein Gutschein verfällt ist meines Erachtens ein Problem aus dem Bereich des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und somit kein steuerrechtliches - also Rechtsanwalt befragen.
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Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberater
www.steuernplusberatung.de

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