Habe einen kleinen Text zum Thema Bewirtungskosten, Bewirtungsaufwendungen bzw. zu dessem Abzug erstellt, den ich hier gern veröffentlcihen möchte:
Als Bewirtungskosten werden u. a. Aufwendungen für Speisen und Getränke, Garderobe, Trinkgeld, Unterhaltungskosten bezeichnet. Ob die angefallenen Bewirtungskosten eine Betriebsausgabe sind, hängt vom Anlass der Bewirtung ab. Sie bewirten Geschäftsfreunde z.B. um berufliche Informationen auszutauschen oder Sie wollen einen Geschäftskontakt anbahnen, dann sind 70% dieser Bewirtungskosten Betriebsausgabe (außer es handelt sich nur um Aufmerksamkeiten wie Kaffee, Tee und Gebäck dann sind diese Kosten zu 100% eine Betriebsausgabe). Sie führen mit Ihren Mitarbeitern eine rein berufliche Veranstaltung durch und übernehmen dabei die Bewirtung, dann sind 100% dieser Bewirtungskosten Betriebsausgabe. Hängt die Bewirtung mit einem besonderen persönlichen Ereignis (wie z.B.: Hochzeit, Geburtstag, Dienstjubiläum oder einer Beförderung) zusammen, sind die Kosten keine Betriebsausgabe – sie sind der privaten Lebensführung zuzuordnen.
Zwingende Voraussetzung für den Abzug von Bewirtungskosten als Betriebsausgaben ist die Einhaltung von Formvorschriften. So müssen alle bewirteten Personen namentlich aufgeführt werden. Nur ein maschinell erstellter und registrierter Rechnungsbeleg bei einer Bewirtung in einer Gaststätte, auf dem Tag und Ort der Bewirtung und die Höhe der einzelnen Bewirtungskosten ausgewiesen sind, wird steuerlich anerkannt. Der Anlass der Bewirtung muss ausführlich aufgeführt sein. Der Beleg muss zeitnah erstellt und durch Ihre Unterschrift bestätigt werden.
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Viel Erfolg wünscht
Torsten
betriebsausgabe.de
Frage nicht beantwortet?
Dann frag bitte einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.
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« Zuletzt durch Torsten am Tue Apr 21, 2009 2:20 pm bearbeitet. »

