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Betriebsausgaben


Vorraussetzungen Bewirtungskosten

Moderatoren: Steuerberater Kexel, Torsten.

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Administrator
Registriert: Sep 2005
Beiträge: 197

Hallo liebe Forenbesucher.

Habe einen kleinen Text zum Thema Bewirtungskosten, Bewirtungsaufwendungen bzw. zu dessem Abzug erstellt, den ich hier gern veröffentlcihen möchte:

Als Bewirtungskosten werden u. a. Aufwendungen für Speisen und Getränke, Garderobe, Trinkgeld, Unterhaltungskosten bezeichnet. Ob die angefallenen Bewirtungskosten eine Betriebsausgabe sind, hängt vom Anlass der Bewirtung ab. Sie bewirten Geschäftsfreunde z.B. um berufliche Informationen auszutauschen oder Sie wollen einen Geschäftskontakt anbahnen, dann sind 70% dieser Bewirtungskosten Betriebsausgabe (außer es handelt sich nur um Aufmerksamkeiten wie Kaffee, Tee und Gebäck dann sind diese Kosten zu 100% eine Betriebsausgabe). Sie führen mit Ihren Mitarbeitern eine rein berufliche Veranstaltung durch und übernehmen dabei die Bewirtung, dann sind 100% dieser Bewirtungskosten Betriebsausgabe. Hängt die Bewirtung mit einem besonderen persönlichen Ereignis (wie z.B.: Hochzeit, Geburtstag, Dienstjubiläum oder einer Beförderung) zusammen, sind die Kosten keine Betriebsausgabe – sie sind der privaten Lebensführung zuzuordnen.
Zwingende Voraussetzung für den Abzug von Bewirtungskosten als Betriebsausgaben ist die Einhaltung von Formvorschriften. So müssen alle bewirteten Personen namentlich aufgeführt werden. Nur ein maschinell erstellter und registrierter Rechnungsbeleg bei einer Bewirtung in einer Gaststätte, auf dem Tag und Ort der Bewirtung und die Höhe der einzelnen Bewirtungskosten ausgewiesen sind, wird steuerlich anerkannt. Der Anlass der Bewirtung muss ausführlich aufgeführt sein. Der Beleg muss zeitnah erstellt und durch Ihre Unterschrift bestätigt werden.
_______________
Viel Erfolg wünscht

Torsten
betriebsausgabe.de

Frage nicht beantwortet?

Dann frag bitte einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.
« Zuletzt durch Torsten am Tue Apr 21, 2009 2:20 pm bearbeitet. »
Zahlenfee
Gast

Was ist mit den Rechnungen ab 100€? Die Kleinbetragsregelung die auf 150€ angehoben wurde, gilt nich bei Bewirtung.
Moderator
Registriert: Jan 2007
Beiträge: 1285
Ort: 56410 Montabaur / Westerwald - oder über Internet weltweit

Hallo,

im Steuerrecht ist nicht immer 1 gleich 1, meistens ist 1 ungleich 1.

Soll heißen gleicher Sachverhalt - verschiedene Steuergesetzte - unterschiedliche Voraussetzungen.

Die 70%-Regelung ist eine spezielle Regelung aus dem Einkommensteuergesetz für Bewirtungskosten. Darin ist der Betriebsausgabenabzug geregelt.

Die Kleinbetragsregelung von 150 EUR ist eine allgemeine Vorschrift aus dem Umsatzsteuerrecht. Darin ist geregelt welche Mindestangaben eine Rechnung oder Quittung enthalten muss, damit die Vorsteuer abzugsfähig ist. Bei Rechnungsbeträgen bis 150 EUR sind die Voraussetzungen nicht so streng, wie darüber.
Näheres unter http://www.steuernplusberatung.de/Arbeitshilfen/Info_USt_Rechnung.pdf

Die 150 EUR - Grenze gilt umsatzsteuerrechtlich für alle Kosten, also auch für Bewirtungskosten.

Gruß

Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberater
www.steuernplusberatung.de
Zahlenfee
Gast

Guten Tag Herr Kexel,
In R 4.10 Abs. 6 ff EstR steht "Aus der Rechung müssen sich Name und Anschrift der Gaststätte sowie der Tag der Bewirtung ergeben. Die Rechnung muss auch den Namen des bewirtenden Stpfl. enthalten; dies gilt nicht, wenn der Gesamtbetrag der Rechnung 100€ nicht übersteigt" Heißt für uns, ab 100€ muss eine richtige Rechung erstellt werden mit vollständigem Namen und Anschrift des Bewirtenden. Ansonsten nacht ESTG nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig und dann die Vorsteuer natürlich auch nicht mehr.
Mir hat die Angabe gefehlt, dass der U ab 100€ seine Anschrift mit aufführen muss, deshalb meine Irritation.
Bei uns werden Bewirtungsrg. ab 100€ nicht als Kleinbetragsrg. angesehen eben wg. dieser RL
Sondern als einzige Ausnahme keine Kleinbetragsrg. zu sein obwohl <150€.
« Zuletzt durch Unbekannt am Wed Oct 24, 2007 4:52 pm bearbeitet. »
Moderator
Registriert: Jan 2007
Beiträge: 1285
Ort: 56410 Montabaur / Westerwald - oder über Internet weltweit

Hallo,

ihr Hinweis auf die Einkommensteuerrichtlinien ist berechtigt.

Allerdings handelt es sich bei der aktuellen Fassung der Richtlinien um die aus dem Kalenderjahr 2005. In 2005 war noch noch keine Erhöhung der Umsatzsteuer-Kleinbetragsgrenze geplant. Diese wurde erst ab 1.1.2007 von 100 EUR auf 150 EUR angepasst.

In R 4.10 Abs. 7 Satz 8 EStR 2005 heißt es: "Die Rechnung muss den Anforderungen des § 14 UStG genügen ..."

Damit wird eine konkrete Verbindung zwischen Einkommensteuer und Umsatzsteuer hergestellt.

Der in R 4.10 Abs. 7 Satz 4 EStR 2005 angegebene Wert von 100 EUR steht somit im Widerspruch zum aktuellen Umsatzsteuerrecht.

Bei der nächsten Änderung der EStR ist demnach damit zu rechnen, dass auch die Wertgrenze in den EStR einheitlich auf 150 EUR angehoben wird.

Gruß

Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberater
www.steuernplusberatung.de

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