Hallo,
bei einer Wohnung am auswärtigen Beschäftigungsort (egal ob Eigentum oder Miete) sind, neben Miete bzw. Abschreibung und Finanzierungskosten im Rahmen der Angemessenheitsgrenze abzugsfähig:
* Strom, Wasser und Heizung,
* Zweitwohnungssteuer,
*
Aufwendungen für die Wohnungseinrichtung. Betragen die Anschaffungskosten für das einzelne Möbelstück mehr als 410 EUR (ohne Umsatzsteuer), bestimmt sich der Umfang der abzugsfähigen Werbungskosten nach der Abschreibung. Nach Beendigung der doppelten Haushaltsführung verbleibt häufig ein Restwert. Möbel werden z. B. auf eine Nutzungsdauer von 10 Jahren abgeschrieben. Der Restwert solcher Einrichtungsgegenstände darf am Ende der doppelten Haushaltsführung nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Der noch nicht abgeschriebene Teil der Wohnungseinrichtung geht steuerlich verloren.
Die
Angemessenheitsgrenze bestimmt sich nach den Unterkunftskosten für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche 60 m²-Wohnung am Beschäftigungsort. Bei Problemen mit dem Finanzamt helfen gegebenenfalls Wohnungsanzeigen verschiedener Wohnungen (mit ca. 60 qm) in gleicher Lage.
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Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberaterwww.steuernplusberatung.deDieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden. Für eine kostenpflichtige Einzelberatung stehe ich gerne zur Verfügung.