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Betriebsausgaben


dopplete Haushaltsführung- angemessene Einrichtung

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Mitglied
Registriert: Aug 2010
Beiträge: 1

Hallo Zusammen,

wie kann ich das mit der "angemessenen" Einrichtung verstehen? Ich habe mir neue Elektrogeräte gekauft für insgesamt knapp 7000 Euro. Kann mir das Finanzamt vorschreiben, einen billigen Gorenje-Herd zu kaufen, anstatt Miele (mal provokant ausgedrückt)?

Gibt es hier einen Unterschied zwischen Eigentum und Miete als Zweitwohnsitz bei der Höhe der Anrechnung?

Liebe Grüße
Nicole
Moderator
Registriert: Jan 2007
Beiträge: 1285
Ort: 56410 Montabaur / Westerwald - oder über Internet weltweit

Hallo,

bei einer Wohnung am auswärtigen Beschäftigungsort (egal ob Eigentum oder Miete) sind, neben Miete bzw. Abschreibung und Finanzierungskosten im Rahmen der Angemessenheitsgrenze abzugsfähig:

* Strom, Wasser und Heizung,
* Zweitwohnungssteuer,
* Aufwendungen für die Wohnungseinrichtung. Betragen die Anschaffungskosten für das einzelne Möbelstück mehr als 410 EUR (ohne Umsatzsteuer), bestimmt sich der Umfang der abzugsfähigen Werbungskosten nach der Abschreibung. Nach Beendigung der doppelten Haushaltsführung verbleibt häufig ein Restwert. Möbel werden z. B. auf eine Nutzungsdauer von 10 Jahren abgeschrieben. Der Restwert solcher Einrichtungsgegenstände darf am Ende der doppelten Haushaltsführung nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Der noch nicht abgeschriebene Teil der Wohnungseinrichtung geht steuerlich verloren.

Die Angemessenheitsgrenze bestimmt sich nach den Unterkunftskosten für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche 60 m²-Wohnung am Beschäftigungsort. Bei Problemen mit dem Finanzamt helfen gegebenenfalls Wohnungsanzeigen verschiedener Wohnungen (mit ca. 60 qm) in gleicher Lage.
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Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberater
www.steuernplusberatung.de

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden. Für eine kostenpflichtige Einzelberatung stehe ich gerne zur Verfügung.

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