Bei Geschenken gilt eine Freigrenze von 35,- EUR pro beschenkter Person und Jahr. Sofern der Unternehmer umsatzsteuerbefreit arbeitet, ist der Betrag brutto, also inkl. Umsatzsteuer zu verstehen. Für umsatzsteuerpflichtige gilt die Freigrenze netto, also ohne Umsatzsteuer. Wo der Unterschied zwischen Freigrenze und Freibetrag liegt, erkennt man recht gut an folgendem Beispiel:
Das erste Geschenk für den Kunden M hat einen Wert inkl. Ust von 23,80 EUR. Da dieser Wert unter der Freigrenze von 35,- EUR bleibt, liegt eine Betriebsausgabe vor.
Zum Ende des Jahres bekommt der Kunde M ein weiteres Geschenk mit einem Wert inkl. Ust von 29,75 EUR. Im gesamten Jahr erhielt der Kunde M somit einen Wert von netto 45,- EUR geschenkt. Da dieser Wert über der Freigrenze von 35,- EUR liegt, sind beide Geschenke eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe. Beide Geschenke müssen somit unter nicht abzugsfähige Geschenke gebucht werden. Die Vorsteuer, die bei dem ersten Geschenk gebucht wurde, muss nun korrigiert werden. Die frühere Umsatzsteuervoranmeldung bleibt hiervon unberührt.
Handelte es sich hier um einen Freibetrag, dann hätte M zumindest die 25,- EUR netto als Betriebsausgabe verwenden können. Die Überschreitung der Freigrenze führt allerdings zu der kompletten Vernichtung der Geschenke Betriebsausgabe.
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Viel Erfolg wünscht
Torsten
betriebsausgabe.de
Frage nicht beantwortet?
Dann frag bitte einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.
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