Betriebsausgaben


Arbeitszimmer in Eingentumswohnung

Moderatoren: Steuerberater Kexel, Torsten.

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Mitglied
Registriert: Aug 2010
Beiträge: 10

Hallo!
Ich habe es vor eine Eigentumswohnung zu kaufen. Da ich nur zu Hause arbeite, möchte ich ein Zimmer zum Arbeitszimmer machen.
Kann ich in so einem Fall überhaupt etwas absetzen?

Vielen Dank!
Moderator
Registriert: Jan 2007
Beiträge: 1438
Ort: 56410 Montabaur / Westerwald - oder über Internet weltweit

Hallo,

ja - die üblichen anfallenden Kosten, unter anderem

- anteilige Abschreibung (2 % der Anschaffungskosten für die Wohnung, ohne Anteil Grund und Boden)
- anteilige Finanzierungskosten (Zinsen, Notar- und Grundbuchkosten für Eintragung Grundschuld)
- anteilige Renovierungskosten
- anteilige Wohnungsnebenkosten (Gebäudeversicherung, Grundsteuer, Hausverwaltung etc.)
- Einrichtung Arbeitszimmer

Aber bitte beachten - wie bereits mehrfach hier im Forum erörtert:

Richtlinie 4.2 Einkommensteuerrichtlinien
Zitat
Grundstücksteile von untergeordnetem Wert
( 8 ) Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 Euro beträgt ( § 8 EStDV ). Dabei ist auf den Wert des Gebäudeteiles zuzüglich des dazugehörenden Grund und Bodens abzustellen. Bei der Prüfung, ob der Wert eines Grundstücksteiles mehr als ein Fünftel des Werts des ganzen Grundstücks beträgt, ist in der Regel das Verhältnis der Nutzflächen zueinander zugrunde zu legen. Ein Grundstücksteil ist mehr als 20.500 Euro wert, wenn der Teil des gemeinen Werts des ganzen Grundstücks, der nach dem Verhältnis der Nutzflächen zueinander auf den Grundstücksteil entfällt, 20.500 Euro übersteigt. Führt der Ansatz der Nutzflächen zu einem unangemessenen Wertverhältnis der beiden Grundstücksteile, ist bei ihrer Wertermittlung anstelle der Nutzflächen der Rauminhalt oder ein anderer im Einzelfall zu einem angemessenen Ergebnis führender Maßstab zugrunde zu legen. Sind >Zubehörräume (Nebenräume) vorhanden, kann der Stpfl. die Aufteilung auch nach dem Verhältnis der Haupträume vornehmen. Beträgt der Wert eines eigenbetrieblich genutzten Grundstücksteiles nicht mehr als ein Fünftel des gesamten Grundstückswerts und nicht mehr als 20.500 Euro, besteht ein Wahlrecht, den Grundstücksteil weiterhin als Betriebsvermögen zu behandeln oder zum Teilwert zu entnehmen. Zur Berücksichtigung von Betriebsausgaben, wenn der Grundstücksteil zu Recht nicht als Betriebsvermögen behandelt wird > R 4.7 Abs. 2 Satz 4.


Die Behandlung als Betriebsvermögen bedeutet insbesondere, dass jede künftige Wertsteigerung bei einer späteren nicht mehr betrieblichen/beruflichen Nutzung des Arbeitszimmers - auch außerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist - einkommnsteuerpflichtig ist.
_______________
Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberater
www.steuernplusberatung.de

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden. Für eine kostenpflichtige Einzelberatung stehe ich gerne zur Verfügung.

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