ich bin seit 2008 hier registriert und habe für meine Frage diese Seite jetzt wiedergefunden.
Ich arbeite mit Steuernummer als Nachhilfelehrerin und unterrichte verschiedene Fächer, für die ich alle einen staatlichen Abschluss habe. Einen Teil meiner Kunden akquiriere und rechne ich über ein Internetportal ab. Die andere Hälfte meiner Kunden akquiriere ich selber und rechne mit ihnen direkt ab. Die Nachhilfe, mit der ich meine Schüler auf eine staatliche Prüfung (Schulbehörde/Handelskammer) vorbereite, findet in der Regel bei den Schülern zu Hause statt.
In den Abschnitten 4.21.1 bis 4.21.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses versuche ich meine Tätigkeit einzuordnen. Trifft nun Buchstabe a Doppelbuchstabe b oder Buchstabe b Doppelbuchstabe b auf meine Tätigkeit zu?
Die Behörde bearbeitet § 4 Nr. 21 a) bb). Die Antragsbearbeitung ist gebührenpflichtig, darum möchte ich unbedingt klären, ob ich bei der Behörde oder beim Finanzamt um die Möglichkeit der Umsatzsteurbefreiung anfragen muss.
Über eine hilfreiche Antwort würde ich mich sehr freuen.

