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#1 Fri Sep 30, 2011 11:44 am
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Mitglied
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Beiträge: 10
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Hallo, als Freiberufler fahre seit 5 Jahren ein Auto, dass ich ins Betriebsvermögen aufgenommen hatte. Da die betrieblichen KM so abgenommen haben, dass die 1% Methode nicht mehr anwendbar ist (betriebliche Nutzung nun ca. 25%), möchte ich den Wagen aus dem Betriebsvermögen entnehmen (Lasse Wert-Gutachten erstellen, Wert + MwSt = Einnahme, oder?). Die betriebliche Nutzung des nun privaten PKW möchte ich gern schätzen und dann mit der 0,30 EUR KM Pauschale abrechnen. Geht das, also z.B. 250km Pauschal im Monat ansetzen? Danke und Gruß, Rudolf
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#2 Sat Oct 01, 2011 5:42 pm
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Moderator
Registriert: Jan 2007
Beiträge: 1438
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Hallo, zweimal ja; Entnahme zum Zeitwert ist korrekt, ebenso pauschaler Kilometersatz. Zu letzterem ggf. notieren, wie sich die Anzahl der Kilometer in etwa zusammensetzt. _______________ Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberaterwww.steuernplusberatung.deDieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden. Für eine kostenpflichtige Einzelberatung stehe ich gerne zur Verfügung.
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#3 Sat Oct 01, 2011 7:26 pm
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Mitglied
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Beiträge: 10
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Vielen Dank für die Info. D.h. ich buche pauschal 250km * 0,30 = 75EUR als Reisekosten oder welcher Posten ist das (Einahme-Überschussrechnung)? Eine Alternative ist mir noch in den Sinn gekommen. Man behält das alte Auto und überführt es ab sofort vom notwendigen ins gewillkürte Betriebsvermögen, da die betrieblichen KM stark abgenommen haben. So wird der Entnahmegewinn gespart und zusätzlich kann noch für die folgenden Jahre der betriebliche Anteil z.B. 20% angesetzt werden? Danke und Gruß, Rudolf P.S.: Super Forum mit qualifizierten Antworten!
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#4 Sat Oct 01, 2011 11:11 pm
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Mitglied
Registriert: Dec 2008
Beiträge: 10
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Stellt sich aber auch die Frage, ob die Schätzung des privaten Anteils beim willkürten Betriebsvermögen zulässig ist und ob überhaupt unterjährig vom notwendigen ins willkürte Betriebsvermögen gewechselt werden kann.
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#5 Wed Oct 05, 2011 7:26 pm
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Mitglied
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Beiträge: 10
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Scheinbar ist es möglich und sogar Pflicht, den PKW z.B. rückwirkend zum 1.1. als gewillkürtes Betriebsvermögen zu deklarieren, wenn die Privatnutzung 50% übersteigt und das in den Jahren zuvor nicht der Fall war und daher die 1% Regelung gegriffen hat. So etwas kann man ja ggf. schon im Herbst feststellen. GGf. müssen dann noch die Umsatzsteuervoranmeldungen korrgiert werden, vielleicht reicht dazu aber die Jahresumsatzsteuererklärung. Richtig erfasst?
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#6 Sun Oct 09, 2011 3:50 pm
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Moderator
Registriert: Jan 2007
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Hallo, die Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen (betriebliche Nutzung 50 % oder weniger) ist meines Erachtens zu jedem Zeitpunkt im Laufe eines Jahres zulässig. Dieser Zeitpunkt sollte in der Buchhaltung vermerkt oder dem Finanzamt zeitnah mitgeteilt werden, um spätere Missverständnisse zu vermeiden. Ab dem Zeitpunkt, in dem ein PKW mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, stellt er Zwangsweise notwendiges Betriebsvermögen dar. Dies kann ab 01.01. eines Jahres, aber - bei Änderung der Verhältnisse im Laufe eines Jahres (z. B. mehr Fahrten zu neuen auswärtigen Kunden oder Anschaffung eines zweiten PKW für Privatfahrten) - auch während eines Jahres sein. Aus Vereinfachungsgründen sollte man jedoch einen Wechsel im Laufe eines Jahres vermeiden. Damit also auch möglicherweise rückwirkend zum 01.01. zu der einen oder anderen Methode übergehen. Bei gewillkürtem Betriebsvermögen kann der Privatanteil geschätzt werden. Besser ist aber ein Nachweis durch ein Fahrtenbuch für einen repräsentativen Zeitraum von mindestens drei Monaten. _______________ Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberaterwww.steuernplusberatung.deDieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden. Für eine kostenpflichtige Einzelberatung stehe ich gerne zur Verfügung.
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