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Betriebsausgaben


Diebstahl wie absetzen

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Autor Beitrag
Mitglied
Registriert: Feb 2008
Beiträge: 2

Hallo zusammen,

ich hätte da eine Frage. ich bin Freiberufler. Letztes Jahr wurde mir bei einem Kurzaufenthalt in einer anderen Stadt meine zum großen Teil auch berufl. genutzte digitale Spiegelreflexkamera plus Zubehör sowie Brille und Papiere aus einem verschlossenen Pkw (nicht meiner) gestohlen. Das Ganze wurde auch zur Anzeige gebracht u. polizeilich festgehalten, auch eine Schätzung des Gesamtverlusts wurde damals durch die Polizei vorgenommen (1000 Euro lt. Protokoll). Die Kasko hat den Schaden später leider nicht übernommen.

Inzwischen habe ich die Gegenstände – Kamera, Objektive, Brille, Führerschein, Personalausweis – wiederbeschafft.

Meine Frage nun: Wie setze ich den Verlust am besten bei der Einkommensteuererklärung ab? Insgesamt als Betriebsausgabe oder als außergewöhnliche Belastung oder irgendwie aufgeteilt (z.B. Brille unter Gesundheitskosten (in außergew. Belastung), Papiere als außergewöhnliche Belastung, neue Kamera als Betriebsausgabe)?

Und wie funktioniert das überhaupt bei Diebstahl? Kann man sowohl den eigentlichen Verlust als auch dieWiederbeschaffungskosten geltend machen oder nur den tatsächlichen Wiederbeschaffungwert der Sachen? Kann ich also beispielsweise die gestohlene Kamera als eigene Betriebsausgabe oder als außergewöhnliche Belastung angeben und zugleich die neu gekaufte als normale Betriebsausgabe (Abschreibung, da über 410 Euro)? Das wäre aber dann ja eine doppelte Anrechnung...

Bei allen Gegenständen handelt es sich ja in diesem Fall um existenzwichtige Sachen, also sollte ich das doch irgendwie anrechnen können, fragt sich nur wie es am günstigsten ist.

Für Tipps u. Erfahrungswerte wäre ich euch wirklich sehr dankbar!

rosalila
Moderator
Registriert: Jan 2007
Beiträge: 1285
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Hallo,

abetzbar ist nicht der Diebstahlwert, sondern die Wiederbeschaffungskosten oder der Restbuchwert der abschreibbaren Wirtschaftsgütern.

Für die Kamera bedeutet dies, sofern sie beruflichgenutzt und die Anschaffungskosten noch nicht voll abgeschrieben sind, ist der komplette Rest(buch)wert als Kosten abzugsfähig.

Für die übrigen Verluste können die Ersatzbeschaffungen nach den üblichen Regeln abgesetz werden. Dies bedeutet Brille als außergewöhnliche Belastung (im Rahmen der zumutbaren Eigenbelastung), Gebühren für Führerschein und Personalausweis sind steuerlich nicht abzugsfähig.

Gruß

Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberater
www.steuernplusberatung.de
Mitglied
Registriert: Feb 2008
Beiträge: 2

Hallo Kexel,

vielen Dank für deine Antwort (habs leider erst heut gesehen!) – das hat mir schon viel weitergeholfen.

So wie du es geschrieben hast, hätte ich es jetzt auch gemacht. Ich werde aber auf jeden Fall versuchen, die Ämter-Gebühren auch unter außergewöhnl. Belastungen abzusetzen. Vielleicht gehts ja durch....

Grüße,
rosalila

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